Rz. 85
Stand: EL 122 – ET: 6/2020
Gehören beide Ehegatten/Lebenspartner zum unmittelbar begünstigten Personenkreis, ist für jeden Ehegatten/Lebenspartner anhand seiner jeweiligen maßgebenden Einnahmen (Rzn. 70 bis 84) ein eigener Mindesteigenbeitrag nach Maßgabe der Rzn. 64 und 66 zu berechnen.
Rz. 86
Stand: EL 122 – ET: 6/2020
Die Grundsätze zur Zuordnung der Kinderzulage (Rzn. 52ff.) gelten auch für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags.
Rz. 87
Stand: EL 122 – ET: 6/2020
Ist nur ein Ehegatte/Lebenspartner unmittelbar und der andere mittelbar begünstigt, ist die Mindesteigenbeitragsberechnung nur für den unmittelbar begünstigten Ehegatten/Lebenspartner durchzuführen. Berechnungsgrundlage sind seine Einnahmen im Sinne der Rzn. 70 bis 84. Der sich ergebende Betrag (4 % der maßgebenden Einnahmen höchstens 2 100 EUR) ist um die den Ehegatten/Lebenspartnern insgesamt zustehenden Zulagen zu vermindern.
Rz. 88
Stand: EL 122 – ET: 6/2020
Hat der unmittelbar begünstigte Ehegatte/Lebenspartner den erforderlichen geförderten Mindesteigenbeitrag zugunsten seines Altersvorsorgevertrags oder einer förderbaren Versorgung im Sinne des § 82 Abs. 2 EStG bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer nach § 82 Abs. 2 EStG förderbaren Direktversicherung erbracht, erhält auch der Ehegatte/Lebenspartner mit dem mittelbaren Zulageanspruch (vgl. Rzn. 26ff.) die Altersvorsorgezulage ungekürzt.
Rz. 89
Stand: EL 122 – ET: 6/2020
Beispiel:
A und B sind verheiratet und haben drei Kinder, die in den Jahren 2000, 2004, 2006 geboren wurden. A erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und ist in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Für ihn ist die Beitragsbemessungsgrenze West maßgeblich. Im Jahr 2017 betragen seine beitragspflichtigen Einnahmen 53 000 EUR.
B erzielt keine Einkünfte und hat für das Beitragsjahr auch keinen Anspruch auf Kindererziehungszeiten mehr. B ist nur mittelbar zulageberechtigt. Beide haben in 2008 einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen. A zahlt einen eigenen jährlichen Beitrag von 1 195 EUR zugunsten seines Vertrags ein. B erbringt den Mindestbeitrag zur Erlangung der mittelbaren Zulageberechtigung i. H. v. 60 EUR. Daneben fließen die ihr zustehende Grundzulage und die Kinderzulagen für drei Kinder auf ihren Vertrag.
Mindesteigenbeitragsberechnung für A für 2018:
Beitragspflichtige Einnahmen | 53 000 EUR | |
4 % | 2120 EUR | |
höchstens | 2">100 EUR | |
anzusetzen | 2100 EUR | |
abzüglich Zulage (2 × 175 EUR + 3 × 185 EUR) | 905 EUR | |
Mindesteigenbeitrag (§ 86 Abs. 1 Satz 2 EStG) | 1 195 EUR | |
Sockelbetrag (§ 86 Abs. 1 Satz 4 EStG) | 60 EUR | |
maßgebend (§ 86 Abs. 1 Satz 5 EStG) | 1 195 EUR |
Beide Ehegatten haben Anspruch auf die volle Zulage, da B den Mindestbeitrag zur Erlangung der mittelbaren Zulageberechtigung i. H. v. 60 EUR und A seinen Mindesteigenbeitrag von 1 195 EUR erbracht hat, der sich auch unter Berücksichtigung der B zustehenden Kinder- und Grundzulage errechnet.
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