Rz. 105

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

Wird bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern der Sonderausgabenabzug beantragt, gilt für die Günstigerprüfung Folgendes:

 

Rz. 106

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

Ist nur ein Ehegatten/Lebenspartner unmittelbar begünstigt und hat der andere Ehegatte/-Lebenspartner keinen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, wird die Steuerermäßigung für die Aufwendungen nach § 10a Abs. 1 EStG des berechtigten Ehegatten/Lebenspartners mit seinem Zulageanspruch verglichen.

 

Rz. 107

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

Ist nur ein Ehegatte/Lebenspartner unmittelbar begünstigt und hat der andere Ehegatte/-Lebenspartner einen Anspruch auf Altersvorsorgezulage aufgrund seiner mittelbaren Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 EStG, wird die Steuerermäßigung für die im Rahmen des § 10a Abs. 1 EStG berücksichtigten Aufwendungen beider Ehegatten/Lebenspartner einschließlich der hierfür zustehenden Zulagen mit dem den Ehegatten/Lebenspartnern insgesamt zustehenden Zulageanspruch verglichen (§ 10a Abs. 3 Satz 2 bis 4 i. V. m. Abs. 2 EStG; vgl. auch das Beispiel in Rz. 111).

 

Rz. 108

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

Haben beide unmittelbar begünstigten Ehegatten/Lebenspartner Altersvorsorgebeiträge geleistet, wird die Steuerermäßigung für die Summe der für jeden Ehegatten/Lebenspartner nach § 10a Abs. 1 EStG anzusetzenden Aufwendungen mit dem den Ehegatten/Lebenspartnern insgesamt zustehenden Zulageanspruch verglichen (§ 10a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 EStG; vgl. auch das Beispiel in Rz. 110). Auch wenn nur für die von einem Ehegatten/Lebenspartner geleisteten Altersvorsorgebeiträge ein Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG beantragt wird, wird bei der Ermittlung der über den Zulageanspruch hinausgehenden Steuerermäßigung die den beiden Ehegatten/ Lebenspartnern zustehende Zulage berücksichtigt (§ 10a Abs. 3 Satz 5 EStG).

 

Rz. 109

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

Im Fall der Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern nach § 26a EStG (bis 31. Dezember 2012: getrennte Veranlagung nach § 26a EStG oder besondere Veranlagung nach § 26c EStG) ist Rz. 106 oder Rz. 107 entsprechend anzuwenden; sind beide Ehegatten/Lebenspartner unmittelbar begünstigt, erfolgt die Günstigerprüfung für jeden Ehegatten/Lebenspartner wie bei einer Einzelveranlagung. Es wird daher nur der den jeweiligen Ehegatten/Lebenspartnern zustehende Zulageanspruch angesetzt.

 

Rz. 110

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

 

Beispiel:

Ehegatten, die beide unmittelbar begünstigt sind, haben im Jahr 2018 ein zu versteuerndes Einkommen i. H. v. 150 000 EUR (ohne Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG). Darin sind Einkünfte aus unterschiedlichen Einkunftsarten enthalten. Sie haben mit den Beiträgen i. H. v. 2 300 EUR (Ehemann) / 900 EUR (Ehefrau) zugunsten ihrer Verträge mehr als die erforderlichen Mindesteigenbeiträge gezahlt und daher für das Beitragsjahr 2018 jeweils einen Zulageanspruch von 175 EUR.

 
Ehemann   Ehefrau  
Eigenbeitrag 2 300 EUR Eigenbeitrag 900 EUR
davon gefördert   davon gefördert  
höchstens (2 100 EUR - 175 EUR) 1 925 EUR höchstens (2 100 EUR - 175 EUR) 1 925 EUR
gefördert somit 1 925 EUR gefördert somit 900 EUR
Abziehbare Sonderaus-   Abziehbare Sonderaus-  
gaben (1 925 EUR + 175 EUR =) 2 100 EUR gaben (900 EUR + 175 EUR =) 1 075 EUR
 
zu versteuerndes Einkommen (bisher)   150 000 EUR
abzüglich Sonderausgaben Ehemann 2 100 EUR  
abzüglich Sonderausgaben Ehefrau 1 075 EUR  
      3 175 EUR
zu versteuerndes Einkommen (neu)   146 825 EUR
Einkommensteuer auf 150 000 EUR   54 378 EUR
Einkommensteuer auf 146 846 EUR   53 045 EUR
Differenz   1 333 EUR
abzüglich Zulageansprüche insgesamt (2 × 175 EUR)   350 EUR
zusätzliche Steuerermäßigung insgesamt   983 EUR

Der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG ergibt für die Ehegatten eine zusätzliche Steuerermäßigung i. H. v. 983 EUR. Zur Zurechnung der auf den einzelnen Ehegatten entfallenden Steuerermäßigung vgl. Rz. 117.

 

Rz. 111

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

 

Beispiel:

Ehegatten haben im Jahr 2018 ein zu versteuerndes Einkommen i. H. v. 150 000 EUR (ohne Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG). Darin sind Einkünfte aus unterschiedlichen Einkunftsarten enthalten. Nur der Ehemann ist unmittelbar begünstigt; er hat den erforderlichen Mindesteigenbeitrag erbracht. Seine Ehefrau hat einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen und den Mindestbeitrag von 60 EUR erbracht. Sie ist daher mittelbar zulageberechtigt. Sie haben Beiträge i. H. v. 1 700 EUR (Ehemann) bzw. 250 EUR (Ehefrau) zugunsten ihrer Verträge gezahlt und – da der Ehemann den erforderlichen Mindesteigenbeitrag geleistet hat – für das Beitragsjahr 2018 jeweils einen Zulageanspruch von 175 EUR.

 
Ehemann   Ehefrau  
Eigenbeitrag 1 700 EUR Eigenbeitrag 250 EUR
davon gefördert 1 700 EUR    
durch den unmittelbar Zulageberechtigten      
ausgeschöpftes Abzugsvolumen:      
Eigenbeitrag des Ehemanns 1 700 EUR    
Zulageanspruch Ehemann   175 EUR    
Zulageanspruch Ehefrau 175 EUR    
ausgeschöpft somit 2 050 EUR    
Abzugsvolumen 2 100 EUR 60 EUR  
noch nicht ausgeschöpft 50 EUR   ...

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