Rz. 105
Stand: EL 122 – ET: 6/2020
Wird bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern der Sonderausgabenabzug beantragt, gilt für die Günstigerprüfung Folgendes:
Rz. 106
Stand: EL 122 – ET: 6/2020
Ist nur ein Ehegatten/Lebenspartner unmittelbar begünstigt und hat der andere Ehegatte/-Lebenspartner keinen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, wird die Steuerermäßigung für die Aufwendungen nach § 10a Abs. 1 EStG des berechtigten Ehegatten/Lebenspartners mit seinem Zulageanspruch verglichen.
Rz. 107
Stand: EL 122 – ET: 6/2020
Ist nur ein Ehegatte/Lebenspartner unmittelbar begünstigt und hat der andere Ehegatte/-Lebenspartner einen Anspruch auf Altersvorsorgezulage aufgrund seiner mittelbaren Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 EStG, wird die Steuerermäßigung für die im Rahmen des § 10a Abs. 1 EStG berücksichtigten Aufwendungen beider Ehegatten/Lebenspartner einschließlich der hierfür zustehenden Zulagen mit dem den Ehegatten/Lebenspartnern insgesamt zustehenden Zulageanspruch verglichen (§ 10a Abs. 3 Satz 2 bis 4 i. V. m. Abs. 2 EStG; vgl. auch das Beispiel in Rz. 111).
Rz. 108
Stand: EL 122 – ET: 6/2020
Haben beide unmittelbar begünstigten Ehegatten/Lebenspartner Altersvorsorgebeiträge geleistet, wird die Steuerermäßigung für die Summe der für jeden Ehegatten/Lebenspartner nach § 10a Abs. 1 EStG anzusetzenden Aufwendungen mit dem den Ehegatten/Lebenspartnern insgesamt zustehenden Zulageanspruch verglichen (§ 10a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 EStG; vgl. auch das Beispiel in Rz. 110). Auch wenn nur für die von einem Ehegatten/Lebenspartner geleisteten Altersvorsorgebeiträge ein Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG beantragt wird, wird bei der Ermittlung der über den Zulageanspruch hinausgehenden Steuerermäßigung die den beiden Ehegatten/ Lebenspartnern zustehende Zulage berücksichtigt (§ 10a Abs. 3 Satz 5 EStG).
Rz. 109
Stand: EL 122 – ET: 6/2020
Im Fall der Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern nach § 26a EStG (bis 31. Dezember 2012: getrennte Veranlagung nach § 26a EStG oder besondere Veranlagung nach § 26c EStG) ist Rz. 106 oder Rz. 107 entsprechend anzuwenden; sind beide Ehegatten/Lebenspartner unmittelbar begünstigt, erfolgt die Günstigerprüfung für jeden Ehegatten/Lebenspartner wie bei einer Einzelveranlagung. Es wird daher nur der den jeweiligen Ehegatten/Lebenspartnern zustehende Zulageanspruch angesetzt.
Rz. 110
Stand: EL 122 – ET: 6/2020
Beispiel:
Ehegatten, die beide unmittelbar begünstigt sind, haben im Jahr 2018 ein zu versteuerndes Einkommen i. H. v. 150 000 EUR (ohne Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG). Darin sind Einkünfte aus unterschiedlichen Einkunftsarten enthalten. Sie haben mit den Beiträgen i. H. v. 2 300 EUR (Ehemann) / 900 EUR (Ehefrau) zugunsten ihrer Verträge mehr als die erforderlichen Mindesteigenbeiträge gezahlt und daher für das Beitragsjahr 2018 jeweils einen Zulageanspruch von 175 EUR.
Ehemann | Ehefrau | ||
Eigenbeitrag | 2 300 EUR | Eigenbeitrag | 900 EUR |
davon gefördert | davon gefördert | ||
höchstens (2 100 EUR - 175 EUR) | 1 925 EUR | höchstens (2 100 EUR - 175 EUR) | 1 925 EUR |
gefördert somit | 1 925 EUR | gefördert somit | 900 EUR |
Abziehbare Sonderaus- | Abziehbare Sonderaus- | ||
gaben (1 925 EUR + 175 EUR =) | 2 100 EUR | gaben (900 EUR + 175 EUR =) | 1 075 EUR |
zu versteuerndes Einkommen (bisher) | 150 000 EUR | |
abzüglich Sonderausgaben Ehemann | 2 100 EUR | |
abzüglich Sonderausgaben Ehefrau | 1 075 EUR | |
3 175 EUR | ||
zu versteuerndes Einkommen (neu) | 146 825 EUR | |
Einkommensteuer auf 150 000 EUR | 54 378 EUR | |
Einkommensteuer auf 146 846 EUR | 53 045 EUR | |
Differenz | 1 333 EUR | |
abzüglich Zulageansprüche insgesamt (2 × 175 EUR) | 350 EUR | |
zusätzliche Steuerermäßigung insgesamt | 983 EUR |
Der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG ergibt für die Ehegatten eine zusätzliche Steuerermäßigung i. H. v. 983 EUR. Zur Zurechnung der auf den einzelnen Ehegatten entfallenden Steuerermäßigung vgl. Rz. 117.
Rz. 111
Stand: EL 122 – ET: 6/2020
Beispiel:
Ehegatten haben im Jahr 2018 ein zu versteuerndes Einkommen i. H. v. 150 000 EUR (ohne Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG). Darin sind Einkünfte aus unterschiedlichen Einkunftsarten enthalten. Nur der Ehemann ist unmittelbar begünstigt; er hat den erforderlichen Mindesteigenbeitrag erbracht. Seine Ehefrau hat einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen und den Mindestbeitrag von 60 EUR erbracht. Sie ist daher mittelbar zulageberechtigt. Sie haben Beiträge i. H. v. 1 700 EUR (Ehemann) bzw. 250 EUR (Ehefrau) zugunsten ihrer Verträge gezahlt und – da der Ehemann den erforderlichen Mindesteigenbeitrag geleistet hat – für das Beitragsjahr 2018 jeweils einen Zulageanspruch von 175 EUR.
Ehemann | Ehefrau | ||
Eigenbeitrag | 1 700 EUR | Eigenbeitrag | 250 EUR |
davon gefördert | 1 700 EUR | ||
durch den unmittelbar Zulageberechtigten | |||
ausgeschöpftes Abzugsvolumen: | |||
Eigenbeitrag des Ehemanns | 1 700 EUR | ||
Zulageanspruch Ehemann | 175 EUR | ||
Zulageanspruch Ehefrau | 175 EUR | ||
ausgeschöpft somit | 2 050 EUR | ||
Abzugsvolumen | 2 100 EUR | 60 EUR | |
noch nicht ausgeschöpft | 50 EUR | ... |
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