1. [1] Beamte, Richter und Berufssoldaten im einstweiligen Ruhestand, sofern sie keine inländische Besoldung mehr nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem entsprechenden Landesbesoldungsgesetz empfangen.
[1] Redaktioneller Hinweis: Eine Nr. 2 usw. enthält das BMF-Schreiben nicht.

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