Rz. 119

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

Die Altersvorsorgezulage wird bei einem unmittelbar Zulageberechtigten höchstens für zwei Verträge gewährt (§ 87 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Zulageberechtigte kann im Zulageantrag jährlich neu bestimmen, für welche Verträge die Zulage gewährt werden soll (§ 89 Abs. 1 Satz 2 EStG). Wurde nicht der gesamte nach § 86 EStG erforderliche Mindesteigenbeitrag zugunsten dieser Verträge geleistet, wird die Zulage entsprechend gekürzt (§ 86 Abs. 1 Satz 6 EStG). Die zu gewährende Zulage wird entsprechend dem Verhältnis der zugunsten dieser beiden Verträge geleisteten Altersvorsorgebeiträge verteilt. Es steht dem Zulageberechtigten allerdings frei, auch wenn er mehrere Verträge abgeschlossen hat, die Förderung nur für einen Vertrag in Anspruch zu nehmen.

 

Rz. 120

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

Erfolgt bei mehreren Verträgen keine Bestimmung oder wird die Zulage für mehr als zwei Verträge beantragt, wird die Zulage nur für die zwei Verträge gewährt, für die im Beitragsjahr die höchsten Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden (§ 89 Abs. 1 Satz 3 EStG).

 

Rz. 121

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

 

Beispiel:

Der Zulageberechtigte zahlt im Jahr 2 018 800 EUR, 800 EUR und 325 EUR zugunsten von drei verschiedenen Altersvorsorgeverträgen (ohne Zulage). Sein Mindesteigenbeitrag beträgt 1 461 EUR.

Der Zulageberechtigte beantragt die Zulage für die Verträge 1 und 2:

 
  Vertrag 1 Vertrag 2 Vertrag 3
Beiträge 800 EUR 800 EUR 325 EUR
Zulage 87,50 EUR (800 EUR./.1 600 EUR × 175 EUR) 87,50 EUR (800 EUR./.1 600 EUR × 175 EUR) -

Er erhält die ungekürzte Zulage von 175 EUR, da zugunsten der Verträge 1 und 2 in der Summe der erforderliche Mindesteigenbeitrag geleistet worden ist.

 

Rz. 122

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

 

Abwandlung:

Wie oben, der Zulageberechtigte zahlt die Beiträge (ohne Zulage) jedoch i. H. v. 650 EUR, 650 EUR und 325 EUR zugunsten von drei verschiedenen Altersvorsorgeverträgen.

Weil der Zulageberechtigte mit den Einzahlungen zugunsten der zwei Verträge, für die die Zulage beantragt wird, nicht den Mindesteigenbeitrag von 1 461 EUR erreicht, wird die Zulage von 175 EUR im Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag gekürzt (§ 86 Abs. 1 Satz 6 EStG). Die Zulage beträgt 175 EUR × 1 300 EUR : 1 461 EUR = 155,72 EUR, sie wird den Verträgen 1 und 2 mit jeweils 77,86 EUR gutgeschrieben:

 
  Vertrag 1 Vertrag 2 Vertrag 3
Beiträge 650 EUR 650 EUR 325 EUR
Zulage 77,86 EUR (650 EUR./.1 300 EUR × 155,72 EUR) 77,86 EUR (650 EUR./.1 300 EUR × 155,72 EUR) -
 

Rz. 123

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

Der nach § 79 Satz 2 EStG mittelbar Zulageberechtigte kann die Zulage für das jeweilige Beitragsjahr nicht auf mehrere Verträge verteilen (§ 87 Abs. 2 EStG). Es ist nur der Vertrag begünstigt, für den zuerst die Zulage beantragt wird.

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