a) Altersvorsorgezulage

 

Rz. 119

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

Die Altersvorsorgezulage wird bei einem unmittelbar Zulageberechtigten höchstens für zwei Verträge gewährt (§ 87 Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Zulageberechtigte kann im Zulageantrag jährlich neu bestimmen, für welche Verträge die Zulage gewährt werden soll (§ 89 Abs. 1 Satz 2 EStG). Wurde nicht der gesamte nach § 86 EStG erforderliche Mindesteigenbeitrag zugunsten dieser Verträge geleistet, wird die Zulage entsprechend gekürzt (§ 86 Abs. 1 Satz 6 EStG). Die zu gewährende Zulage wird entsprechend dem Verhältnis der zugunsten dieser beiden Verträge geleisteten Altersvorsorgebeiträge verteilt. Es steht dem Zulageberechtigten allerdings frei, auch wenn er mehrere Verträge abgeschlossen hat, die Förderung nur für einen Vertrag in Anspruch zu nehmen.

 

Rz. 120

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

Erfolgt bei mehreren Verträgen keine Bestimmung oder wird die Zulage für mehr als zwei Verträge beantragt, wird die Zulage nur für die zwei Verträge gewährt, für die im Beitragsjahr die höchsten Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden (§ 89 Abs. 1 Satz 3 EStG).

 

Rz. 121

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

 

Beispiel:

Der Zulageberechtigte zahlt im Jahr 2 018 800 EUR, 800 EUR und 325 EUR zugunsten von drei verschiedenen Altersvorsorgeverträgen (ohne Zulage). Sein Mindesteigenbeitrag beträgt 1 461 EUR.

Der Zulageberechtigte beantragt die Zulage für die Verträge 1 und 2:

 
  Vertrag 1 Vertrag 2 Vertrag 3
Beiträge 800 EUR 800 EUR 325 EUR
Zulage 87,50 EUR (800 EUR./.1 600 EUR × 175 EUR) 87,50 EUR (800 EUR./.1 600 EUR × 175 EUR) -

Er erhält die ungekürzte Zulage von 175 EUR, da zugunsten der Verträge 1 und 2 in der Summe der erforderliche Mindesteigenbeitrag geleistet worden ist.

 

Rz. 122

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

 

Abwandlung:

Wie oben, der Zulageberechtigte zahlt die Beiträge (ohne Zulage) jedoch i. H. v. 650 EUR, 650 EUR und 325 EUR zugunsten von drei verschiedenen Altersvorsorgeverträgen.

Weil der Zulageberechtigte mit den Einzahlungen zugunsten der zwei Verträge, für die die Zulage beantragt wird, nicht den Mindesteigenbeitrag von 1 461 EUR erreicht, wird die Zulage von 175 EUR im Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag gekürzt (§ 86 Abs. 1 Satz 6 EStG). Die Zulage beträgt 175 EUR × 1 300 EUR : 1 461 EUR = 155,72 EUR, sie wird den Verträgen 1 und 2 mit jeweils 77,86 EUR gutgeschrieben:

 
  Vertrag 1 Vertrag 2 Vertrag 3
Beiträge 650 EUR 650 EUR 325 EUR
Zulage 77,86 EUR (650 EUR./.1 300 EUR × 155,72 EUR) 77,86 EUR (650 EUR./.1 300 EUR × 155,72 EUR) -
 

Rz. 123

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

Der nach § 79 Satz 2 EStG mittelbar Zulageberechtigte kann die Zulage für das jeweilige Beitragsjahr nicht auf mehrere Verträge verteilen (§ 87 Abs. 2 EStG). Es ist nur der Vertrag begünstigt, für den zuerst die Zulage beantragt wird.

b) Sonderausgabenabzug

 

Rz. 124

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

Für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG ist keine Begrenzung der Anzahl der zu berücksichtigenden Verträge vorgesehen. Der Steuerpflichtige kann im Rahmen des Höchstbetrags nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG auch Altersvorsorgebeiträge für Verträge geltend machen, für die keine Zulage beantragt wurde oder aufgrund des § 87 Abs. 1 EStG keine Zulage gewährt wird. In dem Umfang, in dem eine Berücksichtigung nach § 10a EStG erfolgt, gelten die Beiträge als steuerlich gefördert. Die Zurechnung der über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI EStG hinausgehenden Steuerermäßigung erfolgt hierbei im Verhältnis der berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge (§ 10a Abs. 4 Satz 2 EStG).

 

Rz. 125

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

 

Beispiel:

Der Steuerpflichtige zahlt im Jahr 2018 insgesamt 2 400 EUR Beiträge (ohne Zulage von 175 EUR) auf vier verschiedene Altersvorsorgeverträge ein (800 EUR, 800 EUR, 400 EUR, 400 EUR). Sein Mindesteigenbeitrag beträgt 1461 EUR. Die Zulage wird für die beiden Verträge mit je 800 EUR Beitragsleistung beantragt. Die zusätzliche Steuerermäßigung für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG beträgt 270 EUR.

Obwohl die Altersvorsorgebeiträge für die Verträge 3 und 4 sich nicht auf die Zulagegewährung auswirken (§ 87 Abs. 1 Satz 1 EStG), gehören die auf diese Beiträge entfallenden Leistungen aus diesen Verträgen in der Auszahlungsphase ebenfalls zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, soweit sie als Sonderausgaben berücksichtigt wurden. In folgender Höhe sind die Beiträge steuerlich begünstigt worden:

 
  Vertrag 1 Vertrag 2 Vertrag 3 Vertrag 4
Sonderausgabenhöchstbetrag abzüglich Zulage (2 100 EUR 175 EUR =1925 EUR) im Verhältnis zu den geleisteten Beiträgen 641,67 EUR (1 925 EUR./. 2 400 EUR × 800 EUR) 641,67 EUR (1 925 EUR./ 2 400 EUR × 800 EUR) 320,83 EUR (1 925 EUR./ 2 400 EUR × 400 EUR) 320,83 EUR (1 925 EUR./. 2 400 EUR × 400 EUR)
Zulage 87,50 EUR 87,50 EUR - -
bei den einzelnen Verträgen sind somit die folgenden Beträge steuerlich begünstigt (729,17 EUR + 729,17 EUR + 320,83 EUR + 320,83 EUR = 2 100,00 EUR) 729,17 EUR 729,17 EUR 320,83 EUR 320,83 EUR

Die Steuerermäßigung ist den vier Verträgen wie folgt zuzurechnen:

 
  Vertrag 1 Vertrag 2 ...

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