Rz. 22

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

Für die Anwendung der Bestandsschutzregelung des § 10a Abs. 6 EStG sind die Alterssicherungssysteme der folgenden internationalen Organisationen als ein einem begünstigten inländischen Alterssicherungssystem vergleichbares Alterssicherungssystem anzusehen:

  • Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ),
  • Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA),
  • Europäische Investitionsbank (EIB),
  • Europäische Kommission (KOM),
  • Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre (ESO),
  • Europäische Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (EUMETSAT),
  • Europäische Organisation für Kernforschung (CERN),
  • Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL),
  • Europäische Patentorganisation (EPO),
  • Europäische Weltraumorganisation (ESA),
  • Europäische Zentralbank (EZB),
  • Europäischer Rechnungshof (EuRH),
  • Europäisches Hochschulinstitut (EHI),
  • Europäisches Laboratorium für Molekularbiologie (EMBL),
  • Europäisches Patentamt (EPA),
  • Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage (EZMV, engl. ECWMF),
  • Europarat,
  • Nordatlantikvertragsorganisation (NATO),
  • Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD),
  • Vereinte Nationen (VN) und
  • Westeuropäische Union (WEU).

Das Alterssicherungssystem der Gemeinsamen Organisation der Rüstungskooperation (OCCAR) ist hingegen für die Anwendung der Bestandsschutzregelung des § 10a Abs. 6 EStG nicht als ein einem begünstigten inländischen Alterssicherungssystem vergleichbares Alterssicherungssystem anzusehen.

 

Rz. 23

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften (Beamte und sonstige Bedienstete) sind für die Beurteilung der Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis so zu behandeln, als bestünde für sie eine Pflichtmitgliedschaft in einem ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungssystem, die mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach § 10a Abs. 1 Satz 1 oder 3 EStG vergleichbar ist.

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