Stand: EL 124 – ET: 11/2020

[1]

Betr.: Steuerliche Behandlung von Arbeitslohn nach den Doppelbesteuerungsabkommen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nach den DBA Folgendes:

[1] Die Neufassung der Rn. 303 sowie die Einfügung der Rn. 303a und 303b durch BMF-Schreiben vom 22. April 2020 – IV B 2 – S 1300/08/10027–0 (BStBl 2020 I, 483) sind eingearbeitet.

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