Rz. 108

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Wird in einem DBA zur Ermittlung der Aufenthalts-/Ausübungstage anstelle eines 12-Monats-Zeitraums auf das Steuerjahr oder Kj abgestellt, so sind die Aufenthalts-/Ausübungstage für jedes Steuer- oder Kj gesondert zu ermitteln. Weicht das Steuerjahr des anderen Vertragsstaats vom Steuerjahr Deutschlands (= Kalenderjahr) ab, ist jeweils das Steuerjahr des Vertragsstaats maßgebend, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

 

Rz. 109

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Folgende Vertragsstaaten haben z. B. ein vom Kj abweichendes Steuerjahr und keinen 12-Monats-Zeitraum (s. Tz. 4.2.4, Rn. 104ff.):

(Stand: 1.1.2018):

 
- Bangladesch 1. Juli bis 30. Juni
- Indien 1. April bis 31. März
- Iran 21. März bis 20. März
- Namibia 1. März bis 28./29. Februar
- Neuseeland 1. April bis 31. März
- Pakistan 1. Juli bis 30. Juni
- Sri Lanka 1. April bis 31. März
- Südafrika 1. März bis 28./29. Februar
 

Rz. 110

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

 

Beispiel 1:

A ist vom 1. Oktober 01 bis 31. Mai 02 für seinen deutschen Arbeitgeber in Schweden tätig.

Die Aufenthaltstage sind für jedes Kj getrennt zu ermitteln. A hält sich weder im Kj 01 (92 Tage) noch im Kj 02 (151 Tage) länger als 183 Tage in Schweden auf.

 

Rz. 111

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

 

Beispiel 2:

B ist für seinen deutschen Arbeitgeber vom 1. Januar 02 bis 31. Juli 02 in Indien (Steuerjahr 1. April bis 31. März) tätig.

Die Aufenthaltstage sind für jedes Steuerjahr getrennt zu ermitteln. Maßgeblich ist das Steuerjahr des Tätigkeitsstaates. Da das Steuerjahr 01/02 in Indien am 31. März 02 endet, hält sich B weder im Steuerjahr 01/02 (90 Tage) noch im Steuerjahr 02/03 (122 Tage) länger als 183 Tage in Indien auf.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge