Rz. 74

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Gemäß § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Sind Einkünfte aufgrund eines DBA freizustellen, sind regelmäßig nicht nur die Einnahmen, sondern auch die damit zusammenhängenden Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen (s. BFH-Urteil vom 11.2.2009, BStBl 2010 II S. 536). Darunter fallen sowohl laufende Werbungskosten, die durch steuerfreie Auslandseinkünfte veranlasst sind, als auch vorweggenommene Werbungskosten, die sich auf steuerfreie Auslandseinkünfte beziehen (s. BFH-Urteil vom 20.9.2006, BStBl 2007 II S. 756). Gleiches gilt für nachträgliche Werbungskosten.

 

Rz. 75

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Lassen sich die Werbungskosten nicht eindeutig zuordnen, sind diese nach den zu § 3c Abs. 1 EStG entwickelten Kriterien aufzuteilen. Hierbei sind die Werbungskosten den steuerfreien Einnahmen in dem Verhältnis zuzuordnen, in dem die steuerfreien Einnahmen zu den gesamten Einnahmen stehen, die der Steuerpflichtige im betreffenden Zeitraum bezogen hat (s. BFH-Urteil vom 26.3.2002, BStBl 2002 II S. 823).

 

Rz. 76

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Vorsorgeaufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, sind nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abziehbar (s. auch Rz. 199 des BMF-Schreibens vom 24.5.2017, BStBl 2017 I S. 820 und BMF-Schreiben vom 27.9.2017, BStBl 2017 I S. 1339 unter I. Nr. 13 Buchstabe e). Sie mindern außerdem nicht die Höhe der im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigenden Einkünfte (s. BFH-Urteil vom 18.4.2012, BStBl 2012 II S. 721).

 

Rz. 77

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Auf das BMF-Schreiben vom 11.12.2017, BStBl 2017 I S. 1624 zur Anwendung des EuGH-Urteils vom 22.6.2017 – C-20/16 "Bechtel" wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

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