Rz. 36

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Ist nach nationalem Recht zeitweise oder ganzjährig eine unbeschränkte Steuerpflicht gegeben, sind aber die Einkünfte nach einem DBA in Deutschland freizustellen, unterliegen die in Deutschland freigestellten Einkünfte dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. 3 EStG. Eine Freistellung ist aber nur dann zu gewähren, wenn eine Rückfallklausel weder nach DBA (s. Tz. 9) noch nach nationalem Recht (z. B. § 50d Abs. 8 bzw. 9 EStG) anzuwenden ist (s. Tz. 2.3, Rn. 45ff. und 2.4, Rn. 67ff.).

 

Rz. 37

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Bei einer im VZ nur zeitweise bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht sind die ausländischen Einkünfte, die bereits vom nationalen deutschen Steuerrecht nicht erfasst werden und damit im VZ nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, ebenfalls in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

 

Rz. 38

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Zu beachten ist, dass der nach § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG angeordnete Ausschluss des Progressionsvorbehalts für Fälle des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht Einkünfte aus unselbständiger Arbeit betrifft und nicht für den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gilt.

 

Rz. 39

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Bei Arbeitnehmern, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist in den Fällen der Veranlagung gemäß § 1 Abs. 3, § 1a und § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStG zu beachten, dass die nicht der deutschen Einkommensteuer oder dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte grundsätzlich dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen sind (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG).

 

Rz. 40

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen steuerfrei sind, werden nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG in den Progressionsvorbehalt einbezogen, wenn in dem jeweiligen Übereinkommen die Anwendung des Progressionsvorbehalts ausdrücklich zugelassen worden ist.

 

Rz. 41

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Höhe der Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, ist nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln (s. BFH-Urteile vom 20.9.2006, BStBl 2007 II S. 756 und vom 11.2.2009, BStBl 2010 II S. 536). Dies bedeutet, dass beispielsweise ausländische Werbungskostenpauschalen oder Steuerbefreiungsvorschriften nicht zu berücksichtigen sind. Die steuerfreien ausländischen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit i. S. des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 EStG sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu berechnen.

 

Rz. 42

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Bei der Ermittlung der Einkünfte i. S. des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 EStG

 

Rz. 43

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

 

Beispiel 1:

Der inländische steuerpflichtige Arbeitslohn im Kj beträgt 20 000 EUR; die Werbungskosten betragen 500 EUR. Der nach DBA unter Progressionsvorbehalt steuerfreie Arbeitslohn beträgt 10 000 EUR; im Zusammenhang mit der Erzielung des steuerfreien Arbeitslohns sind Werbungskosten i. H. v. 400 EUR tatsächlich angefallen.

 
Inländischer steuerpflichtiger Arbeitslohn 20 000 EUR
./. Werbungskosten im Zusammenhang mit steuerpflichtigem Arbeitslohn, mindestens ArbeitnehmerPauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG) ./. 1.000 EUR
Steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 19 EStG 19 000 EUR
Ausländische Progressionseinnahmen 10 000 EUR
./. Gesamtwerbungskosten abzüglich bereits in Anspruch genommener Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder abzüglich tatsächliche inländische Werbungskosten, sofern diese höher sind als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag 0 EUR
Maßgebende Progressionseinkünfte (§ 32b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG) 10 000 EUR
 

Rz. 44

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

 

Beispiel 2:

Sachverhalt wie Beispiel 1 (Werbungskosten Inland 500 EUR), jedoch sind im Zusammenhang mit der Erzielung des steuerfreien Arbeitslohns tatsächlich Werbungskosten i. H. v. 600 EUR angefallen. Die Summe der tatsächlichen Werbungskosten beträgt somit 1.100 EUR. Sie überschreitet den Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 100 EUR.

 
Inländischer steuerpflichtiger Arbeitslohn 20 000 EUR
./. Werbungskosten im Zusammenhang mit steuerpflichtigem Arbeitslohn, mindestens ArbeitnehmerPauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG) ./. 1.000 EUR
Steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 19 EStG 19 000 EUR
Ausländische Progressionseinnahmen 10 000 EUR
./. Gesamtwerbungskosten 1.100 EUR
abzüglich bereits bei den steuerpflichtigen Einkünften in Anspruch genommener ArbeitnehmerPauschbetrag ./. 1.100 EUR
oder abzüglich tatsächlicher inländischer Werbungskosten, sofern diese höher sind als ...

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