Rz. 36
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Ist nach nationalem Recht zeitweise oder ganzjährig eine unbeschränkte Steuerpflicht gegeben, sind aber die Einkünfte nach einem DBA in Deutschland freizustellen, unterliegen die in Deutschland freigestellten Einkünfte dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. 3 EStG. Eine Freistellung ist aber nur dann zu gewähren, wenn eine Rückfallklausel weder nach DBA (s. Tz. 9) noch nach nationalem Recht (z. B. § 50d Abs. 8 bzw. 9 EStG) anzuwenden ist (s. Tz. 2.3, Rn. 45ff. und 2.4, Rn. 67ff.).
Rz. 37
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Bei einer im VZ nur zeitweise bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht sind die ausländischen Einkünfte, die bereits vom nationalen deutschen Steuerrecht nicht erfasst werden und damit im VZ nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, ebenfalls in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Rz. 38
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Zu beachten ist, dass der nach § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG angeordnete Ausschluss des Progressionsvorbehalts für Fälle des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht Einkünfte aus unselbständiger Arbeit betrifft und nicht für den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gilt.
Rz. 39
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Bei Arbeitnehmern, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist in den Fällen der Veranlagung gemäß § 1 Abs. 3, § 1a und § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStG zu beachten, dass die nicht der deutschen Einkommensteuer oder dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte grundsätzlich dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen sind (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG).
Rz. 40
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen steuerfrei sind, werden nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG in den Progressionsvorbehalt einbezogen, wenn in dem jeweiligen Übereinkommen die Anwendung des Progressionsvorbehalts ausdrücklich zugelassen worden ist.
Rz. 41
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Die Höhe der Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, ist nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln (s. BFH-Urteile vom 20.9.2006, BStBl 2007 II S. 756 und vom 11.2.2009, BStBl 2010 II S. 536). Dies bedeutet, dass beispielsweise ausländische Werbungskostenpauschalen oder Steuerbefreiungsvorschriften nicht zu berücksichtigen sind. Die steuerfreien ausländischen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit i. S. des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 EStG sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu berechnen.
Rz. 42
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Bei der Ermittlung der Einkünfte i. S. des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 EStG
- ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abzuziehen, soweit er nicht schon bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen wurde (§ 32b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG);
- sind Werbungskosten nur insoweit zu berücksichtigen, als sie zusammen mit den bei der Ermittlung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit abziehbaren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen (§ 32b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b EStG, s. H 32b "Ausländische Einkünfte" – EStH).
Rz. 43
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Beispiel 1:
Der inländische steuerpflichtige Arbeitslohn im Kj beträgt 20 000 EUR; die Werbungskosten betragen 500 EUR. Der nach DBA unter Progressionsvorbehalt steuerfreie Arbeitslohn beträgt 10 000 EUR; im Zusammenhang mit der Erzielung des steuerfreien Arbeitslohns sind Werbungskosten i. H. v. 400 EUR tatsächlich angefallen.
Inländischer steuerpflichtiger Arbeitslohn | 20 000 EUR |
./. Werbungskosten im Zusammenhang mit steuerpflichtigem Arbeitslohn, mindestens ArbeitnehmerPauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG) | ./. 1.000 EUR |
Steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 19 EStG | 19 000 EUR |
Ausländische Progressionseinnahmen | 10 000 EUR |
./. Gesamtwerbungskosten abzüglich bereits in Anspruch genommener Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder abzüglich tatsächliche inländische Werbungskosten, sofern diese höher sind als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 0 EUR |
Maßgebende Progressionseinkünfte (§ 32b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG) | 10 000 EUR |
Rz. 44
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Beispiel 2:
Sachverhalt wie Beispiel 1 (Werbungskosten Inland 500 EUR), jedoch sind im Zusammenhang mit der Erzielung des steuerfreien Arbeitslohns tatsächlich Werbungskosten i. H. v. 600 EUR angefallen. Die Summe der tatsächlichen Werbungskosten beträgt somit 1.100 EUR. Sie überschreitet den Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 100 EUR.
Inländischer steuerpflichtiger Arbeitslohn | 20 000 EUR |
./. Werbungskosten im Zusammenhang mit steuerpflichtigem Arbeitslohn, mindestens ArbeitnehmerPauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG) | ./. 1.000 EUR |
Steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 19 EStG | 19 000 EUR |
Ausländische Progressionseinnahmen | 10 000 EUR |
./. Gesamtwerbungskosten | 1.100 EUR |
abzüglich bereits bei den steuerpflichtigen Einkünften in Anspruch genommener ArbeitnehmerPauschbetrag | ./. 1.100 EUR |
oder abzüglich tatsächlicher inländischer Werbungskosten, sofern diese höher sind als ... |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen