Rz. 368

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Verständigungsvereinbarungen i. S. des Art. 25 Abs. 1 OECD-MA und Konsultationsvereinbarungen i. S. des Art. 25 Abs. 3 OECD-MA zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten sowie Verordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen i. S. des § 2 Abs. 2 AO werden durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt. Bezüglich der Besonderheiten in Zusammenhang mit der Abfindungsbesteuerung wird auf die Tz. 5.5.5.2, Rn. 227ff. verwiesen.

 

Rz. 369

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Sofern sich bei der Anwendung der oben genannten Grundsätze eine Doppelbesteuerung ergibt, bleibt es dem Abkommensberechtigten vorbehalten, die Einleitung eines Verständigungsverfahrens zu beantragen (s. BMF-Schreiben vom 13.7.2006, BStBl 2006 I S. 461, geändert durch das BMF-Schreiben vom 5.4.2017, BStBl 2017 I S. 707).

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