Rz. 21

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

Der in Deutschland wohnende Arbeitnehmer B arbeitet im Kalenderjahr 01 i. d. R. an 5 Tagen pro Woche und erhält einen Bruttolohn von monatlich 5 000 EUR. Darüber hinaus erhält er im Juli 01 eine Erfolgsprämie für das laufende Kalenderjahr von 10 000 EUR und im Dezember 01 ein Weihnachtsgeld von 8 000 EUR. Arbeitsvertraglich stehen ihm 30 Urlaubstage zu. Es ist geplant, dass B im Kalenderjahr 01 insgesamt an 60 Tagen im Ausland tätig wird.

Im Oktober 01 erkrankt B und fällt tatsächlich an 10 Arbeitstagen aus. Nach seiner Rückkehr im Oktober 01 stellt sich heraus, dass B an zusätzlichen 20 Arbeitstagen ins Ausland reisen soll, sodass im Kalenderjahr voraussichtlich 80 Auslandsarbeitstage anfallen. Um bestehende Projekte abzuschließen, entscheidet sich B im Dezember 01 dazu, 5 Urlaubstage in das Kalenderjahr 02 zu übertragen.

Der auf die Tätigkeit im Ausland entfallende Arbeitslohn ist nach dem einschlägigen DBA im Inland steuerfrei. Weil der ausgezahlte Arbeitslohn nicht direkt zugeordnet werden kann, ist er durch eine Verhältnisrechnung aufzuteilen.

 
Zusammenfassung für das Kalenderjahr 01  
Voraussichtliche Urlaubstage nach Kenntnis des Arbeitgebers bis November: 30
voraussichtliche Urlaubstage nach Kenntnis des Arbeitgebers ab Dezember: 25
(B darf 5 Urlaubstage in das Kalenderjahr 02 übertragen) Krankheitstage im Oktober: 10
Bruttolohn monatlich: 5 000,00 EUR
Erfolgsprämie für das laufende Kalenderjahr (ausgezahlt im Juli): 10 000,00 EUR
Weihnachtsgeld (ausgezahlt im Dezember): 8 000,00 EUR
voraussichtliche tatsächliche Auslandstage nach Kenntnis des Arbeitgebers bis September: 60
voraussichtliche tatsächliche Auslandstage nach Kenntnis des Arbeitgebers ab Oktober: 80

Berechnung:

Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs

 
Prognosezeitpunkt Mögliche Arbeitstage p. a. Voraussichtliche Urlaubstage p. a. Tatsächlich angefallene Krankheitstage p. a. Verbleibende tatsächliche Arbeitstage p. a. Anteil Ausland (steuerfrei) Anteil Inland (steuerpflichtig)
ab Januar 254 30 0 224 60/224 164/224
ab Oktober (Krankheit und Erhöhung der Auslandstage) 254 30 10 214 80/214 134/214
ab Dezember (Übertrag Urlaub nach 02) 254 25 10 219 80/219 139/219

Ermittlung des steuerfreien und des steuerpflichtigen Bruttolohns

 
Monat Bruttolohn in EUR Steuerfreier Anteil Steuerfreier Bruttolohn in EUR Steuerpflichtiger Anteil Steuerpflichtiger Bruttolohn in EUR
Januar 5 000,00 60/224 1 339,29 164/224 3 660,71
Februar 5 000,00 60/224 1 339,29 164/224 3 660,71
März 5 000,00 60/224 1 339,29 164/224 3 660,71
April 5 000,00 60/224 1 339,29 164/224 3 660,71
Mai 5 000,00 60/224 1 339,29 164/224 3 660,71
Juni 5 000,00 60/224 1 339,29 164/224 3 660,71
Juli lfd. Arbeitslohn 5 000,00 60/224 1 339,29 164/224 3 660,71
Juli sonst. Bezug 10 000,00 60/224 2 678,57 164/224 7 321,43
August 5 000,00 60/224 1 339,29 164/224 3 660,71
September 5 000,00 60/224 1 339,29 164/224 3 660,71
Oktober 5 000,00 80/214 1 869,16 134/214 3 130,84
November 5 000,00 80/214 1 869,16 134/214 3 130,84
Dezember lfd. Arbeitslohn 5 000,00 80/219 1 826,48 139/219 3 173,52
Dezember sonst. Bezug 8 000,00 80/219 2 922,37 139/219 5 077,63
Jahressummen der einzelnen Lohnzahlungszeiträume (LZZ) 78 000,00   23 219,35   54 780,65

Aufteilung des Bruttolohns mit einer Jahresbetrachtung nach den zuletzt bekannten Verhältnissen, die auch bei der Einkommensteuerveranlagung für das Kalenderjahr 01 maßgeblich sind:

 
Jahressummen bei abschließender Überprüfung 78 000,00 80/219 28 493,15 139/219 49 506,85

Der Arbeitgeber hat die auf den Differenzbetrag i. H. v. 5 273,80 EUR (Minderung des steuerpflichtigen Betrags) entfallende Lohnsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchenlohnsteuer) an den Arbeitnehmer zu erstatten.

Die Differenz beim steuerpflichtigen Bruttolohn beruht auf den Änderungen der Verhältnisse während des Kalenderjahres. Da die Überprüfung auf Grund der Jahresbetrachtung abweichende Werte ergab, sind die einzelnen Lohnabrechnungen noch vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber zu berichtigen (§ 41c Absatz 1 EStG). Aus Vereinfachungsgründen kann die Korrektur nach den Berechnungsgrundsätzen des § 42b EStG (Jahresbetrachtung) vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung bis zum Ablauf des Februars des Folgejahres vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen der Rdnr. 19 erfüllt sind.

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