Rz. 24

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs und Abrechnung nach den voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstagen des Beschäftigungszeitraums im Kalenderjahr

 
Prognosezeitpunkt Mögliche Arbeitstage Voraussichtliche Urlaubstage Tatsächlich angefallene Krankheitstage Verbleibende tatsächliche Arbeitstage Anteil Ausland (steuerfrei) Anteil Inland (steuerpflichtig)
Januar bis August 200 25 0 175 50/175 125/175
September (Krankheit) 200 25 19 156 50/156 106/156
Oktober (Erhöhung der Auslandstage) 200 25 19 156 54/156 102/156

Ermittlung des steuerfreien und des steuerpflichtigen Bruttolohns

 
Monat Bruttolohn in EUR Steuerfreier Anteil Steuerfreier Bruttolohn in EUR Steuerpflichtiger Anteil Steuerpflichtiger Bruttolohn in EUR
Januar 5 000,00 50/175 1 428,57 125/175 3 571,43
Februar 5 000,00 50/175 1 428,57 125/175 3 571,43
März 5 000,00 50/175 1 428,57 125/175 3 571,43
April 5 000,00 50/175 1 428,57 125/175 3 571,43
Mai 5 000,00 50/175 1 428,57 125/175 3 571,43
Juni 5 000,00 50/175 1 428,57 125/175 3 571,43
Juli lfd. Arbeitslohn 5 000,00 50/175 1 428,57 125/175 3 571,43
Juli sonst. Bezug 2 000,00 50/175 571,43 125/175 1 428,57
August 5 000,00 50/175 1 428,57 125/175 3 571,43
September 5 000,00 50/156 1 602,56 106/156 3 397,44
Oktober 5 000,00 54/156 1 730,77 102/156 3 269,23
Summen der einzelnen LZZ 52">000,00   15">333,32   36 666,68

Im gesamten Beschäftigungszeitraum vom 1. Januar 01 bis 31. Oktober 01 errechnet sich für den insgesamt bezogenen Arbeitslohn i. H. v. 52 000 EUR folgender Anteil an steuerfreiem bzw. steuerpflichtigem Arbeitslohn, der nicht direkt zuordenbar ist:

 
Anteil steuerfrei:  54/156
Anteil steuerpflichtig: 102/156

Mit diesem Aufteilungsmaßstab ist für jeden abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum eine Überprüfung und ggf. eine Berichtigung der bisherigen Lohnabrechnung vorzunehmen. Weil für den Lohnzahlungszeitraum Oktober 01 bereits der zutreffende Aufteilungsmaßstab angesetzt wird, führt die Überprüfung zu keiner Änderung.

Die Differenz beim steuerpflichtigen Bruttolohn beruht auf den Änderungen der Verhältnisse während des Kalenderjahres. Da die vorzunehmende Überprüfung abweichende Werte ergab, sind die einzelnen Lohnabrechnungen ohne Oktober 01 – noch vor Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber zu berichtigen (§ 41c Absatz 1 EStG). Eine Korrektur nach den Berechnungsgrundsätzen des § 42b EStG ist nicht zulässig (Rdnr. 18).

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