Rz. 13

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

Beim Beginn oder bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe eines Kalendermonats ist regelmäßig ein verkürzter Lohnzahlungszeitraum zu beachten. Solange das Dienstverhältnis jedoch fortbesteht, sind bei der Bemessung des Lohnzahlungszeitraums auch solche in den Lohnzahlungszeitraum fallende Arbeitstage mitzuzählen, für die der Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen hat (R 39b.5 Absatz 2 Satz 3 LStR). Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer der unbeschränkten oder der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt. Zu Lohnzahlungen vor Ende des Lohnzahlungszeitraumes vgl. Rdnr. 11.

 

Rz. 14

Stand: EL 122 – ET: 6/2020

 

Beispiel:

Der übliche monatliche Bruttoarbeitslohn im Monat Mai des Kalenderjahres 01 beträgt 3 000 EUR. Außerdem erhält der Arbeitnehmer eine Erschwerniszulage für die Arbeitstage im Inland von 500 EUR. Der in Österreich ansässige Arbeitnehmer übt seine Tätigkeit im Mai des Kalenderjahres 01 an 5 Arbeitstagen im Inland aus. Die übrigen 10 Arbeitstage des Monats verrichtet er in seinem Home-Office in Österreich. Die Grenzgängerregelung findet keine Anwendung.

Lösung (nach den voraussichtlichen tatsächlichen Arbeitstagen im Lohnzahlungszeitraum)

Der Erschwerniszuschlag von 500 EUR ist direkt der Tätigkeit im Inland zuzurechnen.

Der nicht zuordenbare Betrag von 3 000 EUR wird nach dem Verhältnis der im Inland und Ausland ausgeübten Tätigkeit aufgeteilt.

 
Inland: 3 000 EUR × 5/15  = 1 000 EUR
Ausland: 3 000 EUR × 10/15 = 2 000 EUR

Steuerpflichtiger Gesamtlohn Inland:

500 EUR (direkt zugeordnet) + 1 000 EUR (Verhältnisrechnung) = 1 500 EUR

Der Lohnzahlungszeitraum umfasst den ganzen Kalendermonat Mai 01. Der im Inland steuerpflichtige Betrag von 1 500 EUR wird daher aufgrund des amtlichen Programmablaufplans einem Bemessungszeitraum von "30 Steuertagen" zugerechnet. Dies entspricht der sog. Monatstabelle.

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