H 1a Steuerpflicht

Allgemeines

Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche inländische und ausländische Einkünfte, soweit nicht für bestimmte Einkünfte abweichende Regelungen bestehen, z. B. in DBA oder in anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.

Auslandskorrespondenten

>BMF vom 13.3.1998 (BStBl I S. 351)

Auslandslehrkräfte und andere nicht entsandte Arbeitnehmer

Befinden sich an deutsche Auslandsschulen vermittelte Lehrer und andere nicht entsandte Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, beziehen hierfür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse (>BMF vom 9.7.1990 – BStBl I S. 324) und sind in den USA (>BMF vom 10.11.1994 – BStBl I S. 853) bzw. Kolumbien und Ecuador (BMF vom 17.6.1996 – BStBl I S. 688) tätig, ergibt sich ihre unbeschränkte Einkommensteuerpflicht grundsätzlich bereits aus § 1 Abs. 2 EStG.

Beschränkte Steuerpflicht nach ausländischem Recht

Ob eine Person in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EStG), ist nach den Vorschriften des maßgebenden ausländischen Steuerrechts zu prüfen (>BFH vom 22.2.2006 – BStBl 2007 II S. 106).

Diplomaten und sonstige Beschäftigte ausländischer Vertretungen in der Bundesrepublik

>§ 3 Nr. 29 EStG

Doppelbesteuerungsabkommen

>Verzeichnis der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

(Anhang 12)

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

>§§ 2 und 5 AStG

Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht und unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag

Europäischer Wirtschaftsraum

Mitgliedstaaten des EWR sind die Mitgliedstaaten der EU, Island, Norwegen und Liechtenstein.

Freistellung von deutschen Abzugsteuern

>§ 50d EStG, Besonderheiten im Falle von DBA

Schiffe

Schiffe unter Bundesflagge rechnen auf hoher See zum Inland.

>BFH vom 12.11.1986 (BStBl 1987 II S. 377)

Unbeschränkte Steuerpflicht – auf Antrag –

>BMF vom 30.12.1996 (BStBl I S. 1506)

Wechsel der Steuerpflicht

>§ 2 Abs. 7 Satz 3 EStG

H 2 Umfang der Besteuerung

Keine Einnahmen oder Einkünfte

Bei den folgenden Leistungen handelt es sich nicht um Einnahmen oder Einkünfte:

Liebhaberei

bei Einkünften aus

  • Land- und Forstwirtschaft >H 13a.2 (Liebhaberei),
  • Gewerbebetrieb >H 15.3 (Abgrenzung der Gewinnerzielungsabsicht zur Liebhaberei), >H 16 (2) Liebhaberei,
  • selbständiger Arbeit >H 18.1 (Gewinnerzielungsabsicht),
  • Kapitalvermögen >H 20.1 (Schuldzinsen),
  • Vermietung und Verpachtung >H 21.2 (Einkünfteerzielungsabsicht).

Preisgelder

Steuersatzbegrenzung

Bei der Festsetzung der Einkommensteuer ist in den Fällen der Steuersatzbegrenzung die rechnerische Gesamtsteuer quotal aufzuteilen und sodann der Steuersatz für die der Höhe nach nur beschränkt zu besteuernden Einkünfte zu ermäßigen (>BFH vom 13.11.2002 – BStBl 2003 II S. 587).

Zuordnung von Gewinnen bei abweichendem Wirtschaftsjahr

>§ 4a Abs. 2 EStG

H 2a Negative ausländische Einkünfte

Allgemeines

§ 2a Abs. 1 EStG schränkt für die dort abschließend aufgeführten Einkünfte...

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