[Vorspann]

Die Bundesrepublik Deutschland, und die Republik Südafrika, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen zu schließen, haben folgendes vereinbart:

Art. 1 [Persönlicher Geltungsbereich]

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.

Art. 2 [Unter das Abkommen fallende Steuern]

 

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten, seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

 

a)

in der Republik Südafrika:

die Einkommensteuer (normal tax),

die Steuer vom nichtausgeschütteten Gewinn (undistributed profits tax),

die Abzugsteuer der gebietsfremden Dividendenempfänger (non-resident shareholders' tax),

die Abzugsteuer der gebietsfremden Zinsempfänger (non-residents tax on interest),

die Einkommensteuer der Provinzen (provincial income tax)

sowie alle übrigen Steuern, die in Südafrika von Personen oder vom Einkommen von Personen erhoben werden

(im folgenden als "südafrikanische Steuer" bezeichnet);

 

b)

in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer und

die Gewerbesteuer

(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet).

 

(4) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

 

(5) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens gelten entsprechend für die nicht nach den Einkommen berechnete deutsche Gewerbesteuer.

Art. 3 [Allgemeine Begriffsbestimmung]

 

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

 

a)

bedeutet der Ausdruck "Südafrika" die Republik Südafrika und umfaßt, im geographischen Sinne verwendet, den steuerrechtlich als Inland bezeichneten Teil der hohen See, in dem Südafrika in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf;

 

b)

bedeutet der Ausdruck "Bundesrepublik" die Bundesrepublik Deutschland und, im geographischen Sinne verwendet, den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in dem die Bundesrepublik in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf;

 

c)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragstaat" und "der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, Südafrika oder die Bundesrepublik;

 

d)

bedeutet der Ausdruck "Steuer", je nach dem Zusammenhang, die südafrikanische Steuer oder die deutsche Steuer;

 

e)

umfaßt der Ausdruck "Person" Personen jeder Art, natürliche und juristische Personen;

 

f)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen und Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

 

g)

aa)

bedeutet der Ausdruck "eine in Südafrika ansässige Person" eine Person, die - ohne eine Gesellschaft zu sein - für die Zwecke der südafrikanischen Steuer in Südafrika ansässig ist, sowie eine Gesellschaft, die in Südafrika gegründet worden ist oder dort ihre Geschäftsleitung hat;

bb)

bedeutet der Ausdruck "eine in der Bundesrepublik ansässige Person" eine Person, die für die Zwecke der deutschen Steuer in der Bundesrepublik ansässig (unbeschränkt steuerpflichtig) ist;

cc)

ist nach den Unterabsätzen aa und bb eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:

i) 1Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. 2Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
ii) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
iii) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
iv) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

dd)

1Ist nach den Unterabsätzen aa und bb eine juristische Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt...

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