Rz. 32
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Mit dem SA-Abzug werden Beiträge zum Aufbau einer Rürup- oder Basisrente-Alter gefördert. Das ist eine kapitalgedeckte RV mit einem privaten Versicherer, die – ebenso wie die GRV – zur Basisversorgung gehört (> Renteneinkünfte Rz 20 ff). Der Versicherungsvertrag muss bestimmte Bedingungen erfüllen (vgl § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b Doppelbuchst aa EStG; zu Einzelheiten > Rürup-Rente), die denen von Anwartschaften aus einer GRV iSv § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG entsprechen. Beiträge zur Rürup- oder Basisrente-Alter können nur berücksichtigt werden, wenn der Vertrag eine Leibrente vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Stpfl beginnt (bei vor dem 01.01.2012 abgeschlossenen Verträgen ist regelmäßig die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend). Zur Riester-Rente > Rz 110. Seit dem VZ 2010 ist für den SA-Abzug der Beiträge zusätzliche Voraussetzung, dass der Vertrag nach § 5a AltZertG zertifiziert ist (§ 10 Abs 2 Satz 2 EStG). Der Anbieter ist seit dem VZ 2019 nach Maßgabe des § 93c AO verpflichtet, die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge an die > Zentrale Stelle (§ 81 EStG) zu übermitteln (§ 10 Abs 2a EStG). Bis einschließlich VZ 2018 war eine Einwilligung (vorherige Zustimmung; vgl Legaldefinition in § 183 BGB) des Stpfl in die elektronische Datenübermittlung erforderlich.
Rz. 33
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Im Todesfall kommt das nicht verbrauchte Deckungskapital grundsätzlich der Versichertengemeinschaft zugute. Deshalb dürfen die Vertragsbedingungen keine Auszahlung an die Erben vorsehen. Der Vertrag muss eine Übertragung der Ansprüche zB im Wege der Schenkung auf eine andere Person ausschließen. Es muss außerdem vertraglich ausgeschlossen sein, dass die Ansprüche zB sicherungshalber abgetreten oder verpfändet werden können. Die Vertragsbedingungen müssen so gestaltet sein, dass die Ansprüche nicht an einen Dritten veräußert werden können. Es darf vertraglich kein Recht auf Kapitalabfindung von Rentenzahlungen vorgesehen sein (§ 10 Abs 1 Nr 2 Satz 2 EStG).
Rz. 34
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Eine ergänzende Absicherung der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) ist möglich. Das setzt aber voraus, dass mehr als 50 % der Beiträge auf die eigene Altersversorgung des Stpfl entfallen. Sowohl die Altersversorgung als auch die ergänzende Absicherung müssen in einem einheitlichen Vertrag geregelt sein. Eine zulässige Hinterbliebenenabsicherung ist auch dann gegeben, wenn im Vertrag geregelt ist, dass das (Rest-)Kapital beim Tode des Primärversicherten für eine lebenslange Rentenzahlung an den zu diesem Zeitpunkt Hinterbliebenen verwendet wird. Zu den Hinterbliebenen, die zusätzlich abgesichert werden können, gehören nur der Ehegatte und steuerlich zu berücksichtigende Kinder (> Kinderfreibeträge Rz 40 ff).
Zu weiteren Einzelheiten der Voraussetzungen für die Anerkennung als Basisrente vgl BMF vom 24.05.2017, Rz 35–44, BStBl 2017 I, 820.
Rz. 35
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Für einen SA-Abzug kommen auch Beiträge in Betracht, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erbracht werden (rein arbeitgeberfinanzierte oder durch Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge sowie Eigenbeiträge). Nicht zu berücksichtigen sind steuerfreie Beiträge, pauschal besteuerte Beiträge und Beiträge, die aufgrund einer vor dem 31.12.2004 erteilten Altzusage geleistet werden. Zu Einzelheiten BMF vom 24.05.2017, Rz 13 f, BStBl 2017 I, 820, sowie > Betriebliche Altersversorgung Rz 23.