Rz. 1
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Der ArbG kann die als ELStAM bezeichneten persönlichen LSt-Abzugsmerkmale beim > Bundeszentralamt für Steuern nur abrufen, wenn er die > Identifikationsnummer und das Geburtsdatum des ArbN kennt. Zu Einzelheiten vgl BMF vom 07.08.2013, BStBl 2013 I, 951; > Lohnsteuerabzugsmerkmale. Um seine > Informationelle Selbstbestimmung zu wahren, kann der ArbN die Bereitstellung seiner ELStAM zum Abruf durch einen, mehrere oder alle ArbG vom FA sperren lassen (§ 39e Abs 6 Satz 6 EStG; vgl BMF vom 07.08.2013 Rz 75 ff, aaO). Die Sperre wird dem ArbG vom BZSt mitgeteilt; er muss dann die Steuerabzüge nach Steuerklasse VI ermitteln (§ 39e Abs 6 Satz 8 EStG) und den nach Steuerklasse VI besteuerten ArbN von einem betrieblichen > Lohnsteuer-Jahresausgleich ausschließen (vgl § 42b Abs 1 Satz 3 Nr 2 EStG). Der Steuerklasse VI liegt ein besonderer Tarif zu Grunde, der abgesehen von einer > Vorsorgepauschale weder Frei- noch Pauschbeträge steuermindernd berücksichtigt (> Lohnsteuertarif Rz 50). Diese werden zugunsten des ArbN dann erst vom FA im Rahmen einer > Veranlagung von Arbeitnehmern berücksichtigt (> Rz 6).
Rz. 2
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Ebenso – nämlich Anwendung der Steuerklasse VI – ist zu verfahren, solange der ArbN seine ID-Nr/Tag der Geburt dem ArbG schuldhaft nicht mitteilt (§ 39c Abs 1 Satz 1 EStG) und dadurch den Abruf der ELStAM verzögert. Ebenso, wenn ein ArbN ohne ID-Nr, zB bei > Beschränkte Steuerpflicht oder bei einem Antrag nach § 1 Abs 3 EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff), den Antrag auf Ausstellung einer > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Abs 3 Satz 1 EStG oder einen Antrag nach § 39e Abs 8 EStG nicht stellt (§ 39c Abs 2 Satz 1 EStG).
Rz. 3
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Ausnahmen: Der ArbG ist zur Ermittlung der Steuerabzüge nach Steuerklasse VI nicht verpflichtet, wenn ein Abruf der ELStAM wegen technischer Störungen nicht möglich ist oder der ArbN die fehlende Mitteilung über die ihm zuzuteilende ID-Nr nicht zu vertreten hat; der ArbG hat in diesen Fällen für die LSt-Berechnung – längstens für die Dauer von drei Kalendermonaten – die voraussichtlichen LSt-Abzugsmerkmale zu Grunde zu legen (§ 39c Abs 1 Satz 2 EStG). § 39c Abs 1 Satz 3–5 EStG regeln das weitere Verfahren. Zu den Einzelheiten vgl BMF vom 07.08.2013 Rz 93 ff, aaO; > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 34. Darüber hinaus ist die Anwendung der Steuerklasse VI nicht erforderlich, wenn der ArbG die LSt nach § 40a EStG pauschal erhebt (> Geringfügige Beschäftigung, > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 165 ff) oder bei Zahlung sonstiger Bezüge auf Grund tarifvertraglicher Lohnansprüche mit Pauschalbesteuerung nach § 39c Abs 3 iVm § 38 Abs 3a Satz 1 EStG (> Lohnzahlung durch Dritte Rz 15, 16).
Rz. 4
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Die Sperre der ELStAM dient der Wahrung der informationellen Selbstbestimmung des ArbN. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe der persönlichen LSt-Abzugsmerkmale besteht in Fällen der Sperrung nicht. Die Rechtsfolgen – die bis zur Veranlagung ungünstigere Besteuerung nach Steuerklasse VI – muss der ArbN, der sich freiwillig für die Sperre entscheidet, in Kauf nehmen; sollten dadurch im Einzelfall erhebliche Nachteile entstehen, kann dies uE verfassungsrechtlich kritisch sein (> Informationelle Selbstbestimmung Rz 3). Ergänzend > Rz 6.
Rz. 5
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Wird die Sperre der ELStAM aufgehoben und hat der ArbG die persönlichen LSt-Abzugsmerkmale beim BZSt abgerufen, ist er verpflichtet, sie bei der Ermittlung der Steuerabzüge zu berücksichtigen. Stehen die ELStAM erst zur Verfügung, wenn der ArbG bereits die erhöhte LSt nach Steuerklasse VI einbehalten hat, so ist er berechtigt, auch für abgelaufene Lohnzahlungszeiträume (> Lohnzahlungszeitraum) eine Änderung vorzunehmen (vgl § 41c EStG; > R 41c.1 Abs 3 Satz 2 LStR). Kann der ArbG die ELStAM erst beim betrieblichen LStJA abrufen, so kann er die zuviel erhobenen Steuerabzüge erstatten, sofern kein Ausschlusstatbestand gegeben ist (> Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 19 ff).
Rz. 6
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Hat der ArbG die Steuerabzüge nach Steuerklasse VI ermittelt, so wird der ArbN zB dann von Amts wegen zur ESt veranlagt, wenn er mit seinem Ehegatten zusammen zu veranlagen ist (§ 46 Abs 2 Nr 3a EStG). Trifft keiner der in § 46 Abs 2 Nr 1 bis 7 EStG enthaltenen Veranlagungsgründe auf ihn zu, muss die Veranlagung vom ArbN durch Abgabe einer > Steuererklärung beantragt werden (§ 46 Abs 2 Nr 8 EStG), um eine Erstattung der überzahlten Steuerabzüge zu erreichen. Die nach Steuerklasse VI ermittelte (höhere) LSt rechnet das FA bei der Veranlagung auf die veranlagte ESt-Schuld an (§ 36 Abs 2 Nr 2 EStG > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 190 ff). Veranlagte ArbN haben demnach – abgesehen von einem etwaigen Zinsverlust – keinen bleibenden Nachteil aus der Sperrung ihrer ELStAM.
Rz. 7
Stand: EL 112 – ET: 05/2017
Ermittelt der ArbG – obwohl ihm die Sperre der ELStAM bekannt ist – die LSt nicht nach Steuerklasse VI, haftet er grundsätzlich für ...