1. Entstehung des Erstattungsanspruchs
Rz. 27
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
§ 37 Abs 2 AO betrifft
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den Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen sowie |
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den Rückforderungsanspruch des Steuerberechtigten. |
Der Erstattungsanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Erstattung knüpft (> Rz 14).
Rz. 28
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
§ 37 Abs 2 AO enthält zwei Tatbestände, die zu einer Steuererstattung führen können. Ein Erstattungsanspruch (oder Rückforderungsanspruch) entsteht dann, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung entweder
a) Zahlung ohne rechtlichen Grund (§ 37 Abs 2 Satz 1 AO)
Rz. 29
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
LSt ist ohne rechtlichen Grund gezahlt, wenn bei der Zahlung ein Zahlungsanspruch des FA nicht oder nicht mehr besteht.
Für seine Entstehung kommt es nicht darauf an, ob der Erstattungsanspruch festgesetzt ist oder nicht (> Rz 13 ff).
Rz. 30
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Bei einer > Pauschalierung der Lohnsteuer entsteht der Erstattungsanspruch des ArbG nicht erst mit der Abführung ohne Rechtsgrund, zB wenn der ArbG als vermeintlicher Steuerschuldner pauschale LSt für Teilzeitbeschäftigte an das FA abführt, obwohl die Voraussetzungen des § 40a EStG nicht erfüllt sind. Da die pauschale LSt ebenso wie im Fall der Regelbesteuerung bereits beim > Zufluss von Arbeitslohn entsteht (§ 38 Abs 2 Satz 2 EStG; BFH 174, 363 = BStBl 1994 II, 715; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 6; > Entstehung und Fälligkeit der Lohnsteuer Rz 2), entsteht im gleichen Zeitpunkt auch ein etwaiger Erstattungsanspruch auf die pauschale LSt, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung des ArbG für die Pauschalierung statt Regelbesteuerung und ggf rückwirkend.
Rz. 31
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Beim LSt-Abzug leistet der ArbN aber nicht ohne rechtlichen Grund, wenn der ArbG dem Steuerabzug die Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrunde legt, diese aber zuungunsten des ArbN unrichtig sind. Dann ist § 37 Abs 2 AO nicht anwendbar. Dies begründet sich folgendermaßen: Die Bildung der > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 20 ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen iSv § 179 Abs 1 AO (§ 39 Abs 1 Satz 4 EStG) und deshalb Rechtsgrund für den Steuerabzug.
Beispiel:
Der ArbG hält die LSt den Lohnsteuerabzugsmerkmalen entsprechend nach der Steuerklasse I ein, obwohl der ArbN inzwischen in Las Vegas (USA) geheiratet hat und objektiv die Voraussetzungen für die Steuerklasse III erfüllt. Solange der ArbN seine im Ausland geschlossene Ehe beim Standesamt nicht beurkunden lässt (> Familienstand Rz 3/1), kann die > Kommunale Meldebehörde dem > Bundeszentralamt für Steuern keine Änderungsdaten übermitteln, die zu einer Änderung der Steuerklasse I und der ELStAM führen. Bis dahin ist die auf falschen ELStAM beruhende LSt nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt. Der "Fehler" kann nach Ablauf des Kalenderjahres bei einer Einkommensteuer-Veranlagung bereinigt werden. Dann handelt es sich aber nicht um eine Erstattung nach § 37 Abs 2 AO, sondern um eine Erstattung nach dem EStG (> Rz 26).
Rz. 32
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsmerkmalen liegt dem LSt-Abzug auch dann zugrunde, wenn der ArbG die Steuerfreiheit des Arbeitslohns berücksichtigt, obwohl ihm eine fehlerhafte Freistellungsbescheinigung aufgrund des ATE (> Auslandstätigkeitserlass Rz 45 ff) gegeben ist. Gleiches gilt für eine Mitteilung über die Freistellung von Arbeitslohn nach DBA (vgl § 39 Abs 4 Satz 1 Nr 5 EStG).
Wird hingegen die Freistellung des Arbeitslohns nach DBA im Abzugsverfahren unzutreffend verweigert, obwohl aufgrund der DBA-Regelungen eine Steuerbefreiung für diesen Lohn besteht, erfolgt die Erstattung der Lohnsteuer nach § 37 Abs 2 AO.
Rz. 33
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Behält der ArbG die LSt nach Steuerklasse VI ein, weil der ArbN ihm seine > Identifikationsnummer oder sein Geburtsdatum nicht mitteilt (§ 39c Abs 1 Satz 1 EStG; > Nichtverfügbarkeit der ELStAM), liegt diesem Sonderfall uE keine gesonderte Feststellung iSv § 179 Abs 1 AO zugrunde, weil das Merkmal "Steuerklasse VI" nicht "gebildet" iSv § 39 Abs 1 Abs 1 Satz 4 EStG wird, sondern unmittelbar kraft Gesetzes gilt (vgl § 39c EStG). Damit vollzieht sich der LSt-Abzug nach Steuerklasse VI aber ebenfalls stets mit und nicht ohne "rechtlichen Grund" iSv § 37 Abs 2 Satz 1 AO.
Rz. 34
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Ergeht nach der Anmeldung der LSt gegenüber dem ArbN ein > Steuerbescheid über festgesetzte ESt, so bildet er einen (neuen) Rechtsgrund für die Steuerzahlung, der die Erstattung von LSt nach § 37 Abs 2 AO ebenfalls ausschließt (BFH 179, 91 = BStBl 1996 II, 87). Die > Lohnsteuer-Anmeldung hat sich insoweit hinsichtlich des ArbN – wie ein ESt-Vorauszahlungsbescheid – "auf andere Weise" (§ 124 Abs 2 AO) erledigt (BFH 194, 162 = BStBl 2001 II, 353).
Rz. 35
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Eb...