I. Konkurrenz mehrerer Rechtsnormen
Rz. 8
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Erstattungsansprüche aus Rechtsgründen können sich aus dem EStG und anderen, für den Steuerabzug bedeutsamen Gesetzen, zB den jeweiligen Kirchensteuergesetzen (vgl § 37 Abs 1 AO), sowie unmittelbar aus § 37 Abs 2 AO (> Rz 27 ff) ergeben. Nach letzterer Vorschrift besteht ein Erstattungsanspruch, wenn Steuern ohne rechtlichen Grund gezahlt worden sind. Die Erstattungstatbestände nach dem EStG, anderen Gesetzen und der AO überschneiden sich mitunter.
Rz. 9
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
So kann der ArbN die Erstattung fehlerhaft einbehaltener Lohn- und Kirchensteuer ausnahmsweise nach § 37 Abs 2 AO schon im Laufe des Kalenderjahres beantragen, in dem die Steuer einbehalten worden ist, wenn der ArbG von seiner Berechtigung zur Lohnsteuererstattung keinen Gebrauch macht (> R 41c.1 Abs 5 Satz 3 LStR). Grundsätzlich ist der ArbG aber bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung zur > Korrektur des Lohnsteuer-Abzugs verpflichtet, wenn er erkennt, dass er LSt bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat (§ 41c Abs 1 Satz 1 Nr 2 und Satz 2 EStG; > Lohnsteuer-Anmeldung Rz 22).
Rz. 10
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
In den verbleibenden Fällen kann der ArbN den Antrag aber auch bis zur > Veranlagung von Arbeitnehmern zurückstellen. Er hat insoweit ein – zeitlich begrenztes – Wahlrecht. Ergeht nach der Anmeldung der LSt gegenüber dem ArbN ein ESt-Bescheid, so bildet er einen (neuen) Rechtsgrund für die Steuerzahlung, der die Erstattung von Lohnsteuer gemäß § 37 Abs 2 AO ausschließt (BFH 171, 91 = BStBl II 1996, 87; > Rz 37).
Rz. 11
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Unterlässt es ein ArbN, nach Ablauf des VZ eine Veranlagung zur ESt zu beantragen (vgl § 46 Abs 2 Nr 8 und ggf 9 EStG), um seine Erstattungsansprüche wegen zu Unrecht einbehaltener LSt geltend zu machen, kann er stattdessen keine Erstattung nach § 37 Abs 2 AO begehren. Die Veranlagung zur Einkommensteuer ist auf abschließende Festsetzung der ESt unter Anrechnung der zuviel einbehaltenen Steuerabzugsbeträge des VZ gerichtet. Sie geht deshalb als spezialgesetzliche Regelung ("lex specialis") dem allgemeinen, nicht auf bestimmte Steuerarten beschränkten Steuererstattungsanspruch des § 37 Abs 2 AO rangmäßig vor (BFH 138, 413 = BStBl 1983 II, 584).
Beispiel 2:
Der ArbG hat die LSt für 2019 irrtümlich nach Steuerklasse I, statt nach Steuerklasse III einbehalten. Der ArbN beantragt nach Ablauf des 31.12.2023 (zur Ausschlussfrist, nach deren Ablauf eine Veranlagung zur ESt nicht mehr beantragt werden kann, > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 108 ff), die Erstattung der zuviel erhobenen LSt. Eine Erstattung nach § 37 Abs 2 AO ist unzulässig, da die Frist für das speziell auf die Erstattung von zuviel einbehaltener LSt gerichtete Veranlagungsverfahren abgelaufen ist.
Rz. 12
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
UE kann aber nach § 37 Abs 2 AO erstattet werden, wenn der rechtliche Grund für den Steuerabzug erst nach Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist wegfällt (> Rz 36 ff). Hier kann das LSt-Erstattungsverfahren nicht durch die Veranlagung zur ESt abschließend beendet werden.
II. Erstattung nach dem EStG
1. Entstehung und Verwirklichung des Erstattungsanspruchs
Rz. 13
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen in dem Zeitpunkt, in dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz eine bestimmte Leistungspflicht knüpft (vgl § 38 AO). Weil der Erstattungsanspruch das Gegenstück zum Steueranspruch ist, gilt hier nichts anderes wie dort. Für die Entstehung reicht es deshalb aus, dass zuviel Steuer an das FA entrichtet worden ist; auf die darauf erst beruhende (!) Festsetzung des Erstattungsbetrags kommt es insoweit nicht an. Schuldgrund ist also immer die Verwirklichung eines Tatbestands und die kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge (materielle Rechtsgrundtheorie; vgl § 38 AO; ergänzend T/K/Drüen, § 37 AO Tz 42 und 27 mwN; dort sowie ua ebenda in Tz35 auch zur formellen Rechtsgrundtheorie: Entstehung des Erstattungsanspruchs erst mit formeller Feststellung durch > Verwaltungsakt). Zu Besonderheiten beim > Insolvenzverfahren vgl BFH 170, 300 = BStBl 1994 II, 207.
Rz. 14
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die Lohnsteuer entsteht mit dem >Zufluss von Arbeitslohn (> Entstehung und Fälligkeit der Lohnsteuer Rz 2). Entrichtet der ArbG mehr als den geschuldeten Betrag an das FA, entsteht daraus kraft Gesetzes der LSt-Erstattungsanspruch. Ergänzend > Rz 29 ff.
Rz. 15
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die Einkommensteuer entsteht nach Ablauf des VZ (BFH 160, 108 = BStBl 1990 II, 523); zum gleichen Zeitpunkt entsteht auch ein Anspruch auf Erstattung etwa überzahlter ESt (§ 36 Abs 1 EStG; vgl AEAO zu § 38unter Nr 1; zu § 46unter Nr 1): Mithin entsteht der Anspruch auf Erstattung der Differenz nicht vor Ablauf des VZ, wenn der ArbG die LSt zwar rechtmäßig einbehalten, sich aber bei der Veranlagung eine geringere ESt ergibt. Entsprechendes gilt für > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (glA T/K/Drüen, § 46 AO Tz 9). Zur Entstehung des Anspruchs auf Verzinsung > Erstattungszinsen Rz 2.
Rz. 16
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Von dem Entstehungszeitpun...