Steueränderungen 2018

Im letzten Monat des Jahres 2018 blicken wir zurück und fassen zusammen, welche steuerlichen Gesetzesänderungen in diesem Jahr in Kraft getreten sind.

Die wichtigsten gesetzlichen Steueränderungen haben wir im Folgenden alphabetisch sortiert. Unter dem jeweiligen Schlagwort finden Sie das entsprechende Änderungsgesetz. Um Details zu den Gesetzgebungspaketen aufrufen zu können, sind die Änderungsgesetze mit Beiträgen verlinkt, die weitere Informationen hierzu enthalten.

Steueränderungen 2018: Von A wie Abfindung bis V wie Verlusabzug:

Abfindung

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze

§ 3 Nr. 63 Satz 3 und 4 EStG

Für Abfindungen, die in eine betriebliche Altersversorgung fließen, wurde der bisherige Betrag mit 1.800 EUR durch eine dynamische Grenze i. H. v. 4 % der BBG ersetzt. Auch ist die Gegenrechnung des in den letzten 7 Jahren in Anspruch genommenen steuerfreien Volumens entfallen. Bestehen hingegen in der betrieblichen Altersversorgung Lücken, z. B. durch Entsendung ins Ausland, Elternzeit, Sabbatjahr, können die fehlenden Beiträge steuerbegünstigt nachgezahlt werden.

Gilt seit 1.1.2018

Abgabefristen

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

§ 149 AO

Die allgemeine Frist zur Abgabe der Steuererklärung wurde um 2 Monate verlängert und beträgt nun 7 Monate anstatt wie bisher 5. Damit endet die Abgabefrist regelmäßig am 31.7. des auf das Kalenderjahr folgenden Jahres oder 7 Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt. D. h. nicht beratene Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, müssen ihre Erklärung bis 31.7. des Folgejahres abgeben. Sofern im Gesetz abschließend aufgezählte Steuererklärungen durch steuerliche Berater gefertigt werden, sind Erklärungen vorbehaltlich einer Vorabanforderung (§ 149 Abs. 4 AO) und einer "Kontingentierung" (§ 149 Abs. 6 AO) gem. § 149 Abs. 3 AO bis zum letzten Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres abzugeben.

Gilt für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 liegen.

Anzeigepflicht

Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

§ 32 Abs. 3 EGAO, § 138 Abs. 3 AO

Bereits bisher bestand eine Anzeigepflicht für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO). Diese Pflicht wurde vereinheitlicht und gilt insbesondere für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen gleichermaßen. Die Pflicht besteht nun bereits ab einer 10 %-igen Beteiligung. Entlastend ist, dass ein solcher Erwerb nicht mehr innerhalb einer 5-Monatsfrist, sondern erst zusammen mit der abzugebenden Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuererklärung anzuzeigen ist. Steuerpflichtige müssen auch Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten (Drittstaat-Gesellschaft), auf die sie unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss haben, anzeigen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind oder nicht. Eine Pflichtverletzung kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR nach sich ziehen.

Die Änderungen gelten erstmals für nach dem 31.12.2017 verwirklichte Sachverhalte. Für bereits zuvor bestehende Beteiligungen ist eine Anzeige im Rahmen der Steuererklärung für 2018 vorgesehen.

Betriebliche Altersversorgung 1

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze

§ 3 Nr. 55, Nr 55c EStG

Bisher wurde die Portabilität von gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften steuerfrei gestellt. Entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung wurde in die Steuerbefreiung auch die Übertragung von vertraglich unverfallbaren Anwartschaften mit aufgenommen. Ebenfalls steuerbefreit ist eine Übertragung von Anwartschaften einer betrieblichen Altersversorgung von einem auf einen anderen Träger (Pensionsfonds, Pensionskasse, Lebensversicherung). Dies bleibt steuerneutral, soweit dabei keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen. Die Besteuerung der späteren Leistungen erfolgt dann gemäß § 22 Nr. 5 EStG so, als ob keine Übertragung stattgefunden hätte.

Gilt seit 1.1.2018

Betriebliche Altersversorgung 2

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze

3 Nr. 63 EStG

Für die externen Durchführungswege wurde eine einheitliche prozentuale Grenze eingeführt. Dazu ist eine Zusammenfassung der steuerfreien Höchstbeträge in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu einer einheitlichen Grenze von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG RV) erfolgt. Dies ersetzt die bisherige Grenze mit 4 % ggf. zuzüglich eines Zuschlags mit 1.800 EUR für Neuzusagen. 

Zudem ist hierfür ggf. eine Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung möglich. Das gilt allerdings nur, wenn Beiträge an eine Direktversicherung oder Zuwendungen an eine Pensionskasse bereits vor dem 1.1.2018 nach § 40b Absatz 1 und 2 EStG a.F. pauschal besteuert wurden. Dies erfordert somit eine Versorgungszusage, die vor dem 1.1.2005 erteilt worden ist. Die pauschal besteuerten Zuwendungen verringern dann jedoch den steuerfreien Höchstbetrag (§ 52 Abs. 4 Satz 14 EStG).

Gilt seit 1.1.2018

Betriebliche Altersversorgung 3

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze

§ 100 EStG

Es wurde ein neues steuerliches Förderbetragsmodell geschaffen, das speziell auf Geringverdiener zugeschnitten ist - sog. BAV-Förderbetrag. Dieses Modell soll einfach administrierbar sein. Ein Arbeitnehmer gilt in diesem Zusammenhang als ein Geringverdiener bis zu einer Lohngrenze von 2.000 EUR monatlich. Spätere Leistungen daraus werden gemäß § 22 Nr. 5 EStG nachgelagert besteuert. Der Arbeitgeber wird für seine zusätzlichen Beiträge in die externen Durchführungswege gezielt gefördert, indem er den Betrag in der Lohnsteuer-Anmeldung absetzen kann. Dieser sog. Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr 30 % des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, höchstens 144 EUR. 

Gilt seit 1.1.2018

Einkommensteuertarif

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und - verlagerungen

§ 32a EStG

Der steuerliche Grundfreibetrag und die Leistungen für Kinder wurden erhöht. Der steuerliche Grundfreibetrag ist zum 1.1.2018 auf 9.000 EUR angestiegen. Der Kinderfreibetrag wurde auf 2.394 EUR je Kind erhöht. Außerdem wurden zur Abmilderung der "kalten Progression" die Tarifeckwerte "nach rechts" verschoben.

Gilt seit VZ 2018

Fondsbesteuerung

Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung

InvStG

Für die Investmentfonds gilt nun ein Körperschaftssteuersatz von 15 Prozent (ausgenommen: reine Rentenfonds). Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen sind beim Anleger teilweise (je nach Art des Fonds) freigestellt. Der verbleibende Rest unterliegt der Abgeltungsteuer. Wer in seinem Depot Anteile an einem thesaurierenden ausländischen Fonds hält, muss eine Vorabpauschale zahlen. So soll verhindert werden, dass die Steuerschuld von Anlegern über Jahre ­hinausgezögert wird. Die Depotbank rechnet den Betrag am ersten Werktag des Folgejahres ab und führt die Steuer an das Finanzamt ab. Sie können die Summe von einem Verrechnungskonto oder dem Girokonto des Kunden einziehen.

Gilt seit 1.1.2018

Kassen-Nachschau

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen

§ 146b AO

Aufbauend auf den positiven Erfahrungen zur Umsatzsteuer bzw. zur Lohnsteuer gibt es nun auch eine sog. Kassen-Nachschau. Neben computergestützten Kassensystemen werden auch Registrierkassen und offene Ladenkassen überprüft. Die Kassen-Nachschau erfolgt unangekündigt. In formeller Hinsicht handelt es sich um keine Außenprüfung i. S. d. § 193 AO. Werden dabei jedoch Mängel festgestellt, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden. 

Gilt seit 1.1.2018

Kindergeld

Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

§§ 66 Abs. 3 EStG, 6 Abs. 3 BKKG

Ein Kindergeldantrag kann nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden; bisher war dies innerhalb der 4-jährigen Festsetzungsverjährung möglich. Es sollen Anreize für ein betrügerisches Verhalten reduziert werden.

Gilt seit 1.1.2018

Kindergeld/-freibetrag

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und - verlagerungen

§§ 32a, 46 Abs. 2, 52 Abs. 49a EStG, § 6 BKGG

Der Kinderfreibetrag wurde auf 2.395 EUR je Kind erhöht. Das Kindergeld wurde um 2 EUR monatlich je Kind erhöht.

Gilt seit VZ 2018

Lohnsteuer-Jahresausgleich

Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

§ 39b Abs. 2 Satz 13 bis 16 EStG

Arbeitgeber dürfen bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI einen sog. permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen (entspricht der bisherigen Verwaltungsregelung). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, bei der Steuerklasse VI kein Freibetrag zu berücksichtigen ist und die Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.

Gilt seit 1.1.2018

Rechteüberlassung

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

§ 4j EStG

Die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzzahlungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen an nahe stehende Personen wurde eingeschränkt, wenn beim Empfänger aufgrund einer "IP-Box, Patentbox oder Lizenzbox" die Belastung durch Ertragsteuern weniger als 25 % beträgt. Tatbestandsmerkmale sind insbesondere ein Näheverhältnis i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG, eine fehlende substanzielle Geschäftstätigkeit, keine oder eine unter 25 % liegende Steuerlast. Liegen diese Tatbestandsvoraussetzungen vor, orientiert sich der Betriebsausgabenabzug an der Ertragsteuerbelastung beim Gläubiger der Zahlung. Es wird dadurch der Höhe nach quasi eine korrespondierende Besteuerung vorgenommen. Damit soll der Anreiz, Gewinne zu verlagern, entfallen. Im Entwurf des Gesetzes war zunächst vorgesehen, den sog. Nexus-Ansatz zu definieren. Auf Anregung des Bundesrats ist in § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG anstelle einer Definition nun jedoch ein Verweis auf den Nexus-Ansatz im BEPS-Bericht der OECD enthalten. 

Gilt für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2017 den Gewinn mindern

Reinvestition

Jahressteuergesetz 2018

§ 6b Abs. 2a EStG

Die Vorschrift enthält zur Erleichterung von Reinvestitionen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum eine Regelung, dass die auf den begünstigten Veräußerungsgewinn entfallende festgesetzte Steuer zinslos in 5 gleichen Jahresraten gezahlt werden kann. Sofern die Tatbestandvoraussetzung im Nachhinein wegen ganz oder teilweise ausbleibender Reinvestition nicht erfüllt wird, besteht insoweit kein Grund mehr, dass die Ratenzahlung zinslos gewährt wird. Daher wurde § 6b Abs. 2a EStG um eine Verzinsungsregelung bei ganz oder teilweise ausbleibender Reinvestition ergänzt.

Die Neuregelung gilt für Gewinne, die in nach dem 31.12.2017 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind.

Riester-Rente

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze

§ 84 Satz 1 EStG

Die Grundzulage wird bei einer Riester-Rente angehoben, wovon vor allem Geringverdiener profitieren sollen. Sie steigt von 154 EUR auf 175 EUR. Die Zulagen für Kinder bleiben gleich.

Gilt seit 1.1.2018

Sanierungsgewinn

Jahressteuergesetz 2018

§ 3a EStG, § 7b GewStG

Das Inkrafttreten der Vorschriften zur Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen im Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassunge vom 27.06.2017 stand unter dem Vorbehalt der Feststellung der EU-Kommission, dass es sich bei den Vorschriften um keine Beihilfe oder um eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe handelt.

Da die EU-Kommission keine Notifizierungspflicht sieht, wurden die Neuregelungen des § 3a EStG, der Sanierungserträge grundsätzlich steuerfrei stellt, und des § 7b GewStG, der die Grundsätze der einkommensteuerlichen Normen auf die Gewerbesteuer überträgt, in Kraft gesetzt. 

Die Vorschriften sind erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8.2.2017 erlassen wurden. Für Schuldenerlasse vor dem 9.2.2017 gelten auf Antrag die o.g. Altfallregelungen.

Sofortabschreibung 1

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

§ 6 Abs. 2, 2a EStG

Die bisherige Wertgrenze für eine Sofortabschreibung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde von 410 EUR auf 800 EUR erhöht. Zudem wurde auch die Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens von 150 EUR auf künftig 250 EUR angehoben. Die Anpassungen in § 6 Abs. 2 bzw. Abs. 2a EStG gelten jeweils für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017.

Gilt für für Anschaffungen bzw. Herstellungen nach dem 31.12.2017

Sofortabschreibung 2

Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG

Für Wirtschaftsgüter, für die die Sofortabschreibung nach § 6 Absatz 2 EStG in Anspruch genommen wird, sind steuerliche Aufzeichnungspflichten zu beachten. Die Wertgrenze hierfür wurde von 150 EUR auf 250 EUR angehoben.

Gilt für Anschaffungen nach dem 31.12.2017

Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau

Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus

§ 7b EStG

In einem neuen § 7b EStG soll eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau geregelt werden (Bundesrat muss noch zustimmen). Sie kann ausschließlich für neue Wohnungen in Anspruch genommen werden. Sie ist neben der regulären linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG vorzunehmen und soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 3 Jahren bis zu jährlich 5 Prozent betragen. Voraussetzungen sind die Schaffung von neuem Wohnraum, Anschaffungs- oder Herstellungskosten von unter 3.000 EUR je qm und eine 10-jährige entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken.

Gilt für Bauanträge zwischen 1.9.2018 und 31.12.2021. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist letztmalig im Jahr 2026 möglich.

Steuerklassen

Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3a EStG mit Folgeänderungen in §§ 38b, 39, und 39e EStG, sowie in § 52 Abs. 39 EStG

Seit 2012 ist geregelt, dass Arbeitnehmer bei der Heirat die Steuerklasse III erhalten, wenn nur ein Ehegatte als Arbeitnehmer tätig ist (§ 39e Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EStG). Programmtechnisch war dies aber nicht zu realisieren, sodass die Praxis seither mit einer Umgehungslösung arbeitete. Ab 2018 wurde diese im ELStAM-Verfahren bewährte automatisierte Einreihung von Arbeitnehmern bei Heirat jeweils in die Steuerklasse IV gesetzlich fixiert. Dies gilt auch, wenn nur einer der Ehegatten in einem Arbeitsverhältnis steht. Zudem gibt es nun auch einen einseitig möglichen Antrag auf Steuerklassenwechsel von III / V zu IV / IV.

Gilt seit 1.1.2018

Umsatzsteuer

Einen Überblick über die wichtigsten umsatzsteuerrechtlichen Änderungen zum Jahreswechsel 2018/2019 und Themen, die im Laufe des Jahres 2019 zu beachten sind erhalten Sie in unserer News "Umsatzsteuer 2019: Wichtige Änderungen im Überblick".

Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften

Jahressteuergesetz 2018

§ 8c Satz 1 KStG a. F.

Für den Zeitraum 2008 bis 2015 wurde § 8c Satz 1 KStG a. F. (jetzt § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) ersatzlos aufgehoben. Durch die neue Anwendungsregelung ist § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG praktisch erst auf schädliche Beteiligungserwerbe anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 stattgefunden haben. Der quotale Verlustuntergang nach der Regelung für die Zeit ab 2007 wurde auch für schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2015 aufgehoben.

Gilt in allen offenen Fällen. Die nun nach vorn gerückten Sätze 1 bis 3 des § 8c Absatz 1 KStG (ohne den bisherigen quotalen Verlustuntergang) sind nach § 34 Abs. 6 Satz 1 KStG n. F. erstmals für den VZ 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 anzuwenden.