
Das Bundeskabinett hat gestern den 10. Existenzminimumbericht beschlossen. Daraus geht hervor, dass noch in 2015 der Grundfreibetrag und auch der Kinderfreibetrag erhöht werden müssen.
Das Bundeskabinett hat gestern den 10. Existenzminimumbericht beschlossen. Daraus geht hervor, dass noch in 2015 der Grundfreibetrag und auch der Kinderfreibetrag erhöht werden müssen.
Mit dem Grundfreibetrag, der jedem Steuerpflichtigen zusteht, wird sichergestellt, dass seine Einkünfte bis zur Höhe des benötigten Lebensunterhalts nicht versteuert werden. Ein ähnlicher Gedanke liegt dem Kinderfreibetrag zugrunde. Dadurch soll der Bedarf für ein Kind von der Steuer befreit bleiben und so eine angemessene Versorgung des Kindes ermöglicht werden. Alternativ wird ein adäquater Betrag als Kindergeld gewährt.
Beide Freibeträge sind aus verfassungsrechtlicher Sicht zwingend geboten, da das zum Bestreiten des notwendigen Lebensunterhalts benötigte Erwerbseinkommen nicht besteuert werden darf. Deshalb ist es auch erforderlich, dass die Freibeträge den geänderten Lebenshaltungskosten folgen. Allerdings ist dafür keine automatische jährliche Anpassung, z. B. entsprechend dem Lebenshaltungskostenindex, vorgesehen. Vielmehr ist es Aufgabe der Bundesregierung, die Angemessenheit der Freibeträge regelmäßig zu überprüfen.
Dazu liegt nun der 10. Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (sog. Existenzminimumbericht) vor. Dieser Bericht stellt fest, dass eine Erhöhung der Freibeträge wie folgt erforderlich ist:
Grundfreibetrag
in 2015 | von 8.354 EUR | um + 118 EUR | auf 8.472 EUR |
in 2016 | von 8.472 EUR | um + 180 EUR | auf 8.652 EUR |
Kinderfreibetrag
in 2015 | von 7.008 EUR | um + 144 EUR | auf 7.152 EUR |
in 2016 | von 7.152 EUR | um + 96 EUR | auf 7.248 EUR |
Bis Ende März 2015 soll hierzu Näheres bekannt gegeben werden. Das gilt auch für die ebenfalls zu erhöhenden Kindergeldzahlungen. Da es sich bei den beiden Freibeträgen um Jahresbeträge handelt, ist davon auszugehen, dass die entsprechende Gesetzesänderung rückwirkend auf den 1.1.2015 erfolgen wird. Die höheren Beträge könnten dann korrigierend beim laufenden Lohnsteuerabzug bzw. einer Anpassung der Vorauszahlungen berücksichtigt werden.
Beschluss der Bundesregierung vom 28.1.2015