Berlin: Neues Gesetz zur Zweitwohnung- und Übernachtungsteuer

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat am Donnerstag ein Gesetz zur Änderung der Zweitwohnung- und Übernachtungsteuer beschlossen. 

Erhöhung des Steuersatzes und Änderungen bei der Steuerpflicht

Das neue Gesetz sieht vor, die Zweitwohnungsteuer ab 1.1.2019 von derzeit 5 auf 15 % der Jahresnettokaltmiete zu erhöhen. Außerdem besteht die Steuerpflicht für eine Zweitwohnung in Berlin künftig direkt mit dem Einzug. Bisher galt eine Frist von einem Jahr. Die Änderung zur Steuerpflicht tritt im Gegensatz zur Erhöhung des Steuersatzes unmittelbar am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 

Austausch von Daten

Gleichzeitig gelten mit Verkündung des Gesetzes neue Vorschriften für die Übernachtungsteuer. Das Gesetz sieht neue Regelungen beim Datenaustausch zwischen den Bezirken und der Steuerverwaltung vor. Ziel ist es, die Besteuerung von Wohnraum sicherzustellen, der als Ferienwohnung oder für kurzfristige private Aufenthalte vermietet wird. Die Zuständigkeit für den Vollzug des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes liegt bei den Berliner Bezirken.

Hintergrundinformationen zur Zweitwohnungsteuer

Für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer ist der melderechtliche Status maßgeblich. Wer eine Wohnung bezieht, ist nach § 17 des Bundesmeldegesetzes verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für vorübergehende Aufenthalte, die nicht länger als sechs Monate dauern, regelt das Bundesmeldegesetz in § 27 Abs. 2 BMG die Freistellung von der Anmeldefrist für Kurzaufenthalte.

SenFin Berlin, Pressemitteilung v. 14.12.2017
Schlagworte zum Thema:  Zweitwohnungsteuer, Übernachtung