
Grundsätzlich gelten Steuerbescheide des Finanzamts 3 Tage nach ihrer Aufgabe per Post als zugestellt.
Wenn, wie im Fall des aktuellen Poststreiks, Bürger die Zustellung innerhalb dieser 3-Tages-Frist bestreiten und Tatsachen vorbringen, die eine verspätete Zustellung glaubhaft erscheinen lassen, beginnen Fristen, z. B. für Einsprüche, ab dem vom Bürger angegebenen Zeitpunkt. Dies wäre der Fall, wenn ein Streik der Post für den Zustellbezirk oder anderweitige Störungen der Postzustellung geltend gemacht werden können.
Handelt es sich aber um Schreiben von Bürgern an das Finanzamt (z. B. Einspruchsschreiben), so gilt eine andere Regelung:
Wenn die Dienstleistungsfähigkeit der Post als solche infrage gestellt ist und die Verzögerung vorauszusehen war, ist es dem Bürger laut Gesetz zuzumuten, auf andere, sicherere Übermittlungswege zurückzugreifen (z. B. Einwurf in den Behördenbriefkasten, Fax o. Ä.).
Im aktuellen Fall wurde bereits im Vorfeld ausführlich in den Medien über den Poststreik berichtet. Daher gelten hier Fristversäumnisse durch verspätet beim Finanzamt eingehende Briefe als selbst verschuldet.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz v. 10.6.2015
Schlagworte zum Thema: Frist, Finanzamt, Streik
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