
Mit Urteilen vom 10.9.2014 (Az. XI R 33/13) und vom 21.1.2015 (Az. XI R 13/131) hat sich der BFH zur Umsatzbesteuerung von Pferdepensionsleistungen geäußert.
Die bestehende Verwaltungsauffassung wurde insoweit bestätigt, als Leistungen aus der Pensionshaltung von nicht zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehaltenen Pferden weder der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG noch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG unterliegen. Im Verfahren XI R 13/13 hat der BFH jedoch entgegen den Aussagen in Abschn. 24.3. Abs. 5 und Abs. 11 Satz 2 UStAE entschieden, dass die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf sonstige Leistungen eines Land- oder Forstwirts nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Leistungsempfänger kein Land- oder Forstwirt ist.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird entsprechend geändert.
Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1.10.2015 ausgeführte Umsätze wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer Abschn. 24.3 UStAE in der am 26.8.2015 geltenden Fassung anwendet.
Schlagworte zum Thema: Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Landwirtschaft, Durchschnittssätze
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