BMF: Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung

Das BMF nimmt in einem überarbeiteten Schreiben Stellung zur Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung - AltvPIBV).

Neue Randziffern heben die bisherigen entsprechend auf

In dem Schreiben vom 21.2.2017 näher benannte Randziffern sind mit Wirkung ab 1.1.2017 anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Schreiben mit Wirkung ab 1.5.2017 anzuwenden. Mit Wirksamwerden der jeweiligen Randziffern werden die inhaltlich entsprechenden Randziffern des BMF-Schreibens v. 22.1.2016 aufgehoben.

Pro­dukt­in­for­ma­ti­ons­blatt nach § 7 Al­ters­vor­sor­ge­ver­trä­ge-Zer­ti­fi­zie­rungs­ge­setz

Daneben hat das BMF das amt­lich vor­ge­schrie­be­ne Mus­ter der (Mus­ter-)Pro­dukt­in­for­ma­ti­ons­blät­ter Teil II und Ein­zel­hei­ten der Ver­öf­fent­li­chung der Mus­ter-Pro­dukt­in­for­ma­ti­ons­blät­ter aktualisiert. Es bestimmt die inhaltliche/textliche Ausgestaltung des amtlich vorgeschriebenen Musters des Produktinformationsblatts nach § 7 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz sowie die Einzelheiten der Veröffentlichung der Muster-Produktinformationsblätter im Internet in einem überarbeitetem Schreiben. Dieses Schreiben vom 21.2.2017 ersetzt ab 1.5.2017 das BMF-Schreiben v. 26.8.2016.

BMF, Schreiben v. 21.2.2017, IV C 3 - S 2220-a/16/10003 :001 (DOK 2017/0122359)

BMF, Schreiben v.  21.2.2017, IV C 3 - S 2220 - a/16/10003 :001 (DOK 2017/0121408)​​​​​​​

Schlagworte zum Thema:  Altersvorsorge, Rente, Vertrag