Abwicklung von Kapitalmaßnahmen

Die Finanzverwaltung beantwortet regelmäßig Einzelfragen zur Abgeltungsteuer. Aktuell wurde zur Abwicklung von Kapitalmaßnahmen Stellung bezogen.

Kapitalmaßnahmen und BFH-Rechtsprechung

Das BMF-Schreiben bezieht sich auf

Begriff der Abspaltung

Der BFH legt in seiner Rechtsprechung "Abspaltung" i. S. des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG typusorientiert aus. In Drittstaatenfällen ist ein gesetzlicher Vermögensübergang durch partielle Gesamtrechtsnachfolge nicht erforderlich. Bei den oben aufgelisteten Kapitalmaßnahmen sind laut BFH die Voraussetzungen für eine Abspaltung nach § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG erfüllt. Das BMF fasst die BFH-Rechtsprechung zusammen und erläutert die steuerlichen Folgen. Dabei werden zwei Fallgruppen unterschieden:

  • Erwerb der „alten“ Anteile vor dem 1. Januar 2009 (Fallgruppe 1)
  • Erwerb der ursprünglichen Anteile nach dem 31. Dezember 2008 (Fallgruppe 2)

Vereinfachungsregelungen

Zudem trifft das BMF verschiedene Vereinfachungsregelungen, beispielsweise für den Fall, dass das Jahr der Kapitalmaßnahme bestandskräftig veranlagt ist, die Anteile jedoch noch nicht veräußert sind.

BMF, Schreiben v. 15.6.2022, IV C 1 - S 2252/19/10028 :018