Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für Elektrofahrzeuge

Die Finanzverwaltung hat ihren Erlass zur Steuerbefreiung für Ladestrom vom Arbeitgeber und zur Pauschalierung der Lohnsteuer bei Übereignung einer sog. Wallbox an Arbeitnehmer aktualisiert. In diesem Zuge werden auch die für Arbeitnehmer und Selbstständige gültigen Strompauschalen angehoben.

Geldwerte Vorteile für das Aufladen eines Elektrofahrzeugs

Mit dem "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr" wurden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 46 EStG).

Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent

Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent zu erheben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Voraussetzung ist jeweils, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Regelungen wurden verlängert

Die Regelungen gelten seit 2017 und ihr Anwendungszeitraum wurde mit dem "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" v. 12.12.2019 bis zum 31.12.2030 (§ 52 Abs. 4 Satz 14 und Abs. 37c EStG) verlängert (vgl. News JStG 2019). Deshalb ist nunmehr auch der Anwendungszeitraum für den Verwaltungserlass entsprechend bis Ende 2030 verlängert worden (BMF, Schreiben v. 29.9.2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004). Der neue Erlass ersetzt die BMF-Schreiben v. 14.12.2016 und vom 26.10.2017. Darüber hinaus enthält das Schreiben weitere Einzelheiten zu E-Fahrzeugen, Ladestrom und Wallboxen.

Begünstigte Fahrzeugklassen

So enthält das Schreiben eine Definition der begünstigten Elektro- und Hybridfahrzeuge, die von der Steuerbefreiung für den Ladestrom profitieren können. Grundlage für die Begriffsbestimmung ist die gesetzliche Regelung zur Dienstwagenbesteuerung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG).

  • Ein Elektrofahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (z.B. wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle) gespeist wird.
  • Ein Hybridelektrofahrzeug wird angetrieben durch einen Betriebskraftstoff und enthält eine Speichereinrichtung für elektrische Energie. Ein Hybridfahrzeug muss außerdem extern aufladbar sein.

Regelmäßig werden für diese Fahrzeuge bei der Dienstwagenbesteuerung nur die halben bzw. bei reinen Elektrofahrzeugen oftmals nur ein Viertel der geldwerten Vorteile angesetzt.

Unter die Steuerbefreiung für den Ladestrom fallen auch E-Bikes, die mit Geschwindigkeiten über 25km/h als Kraftfahrzeuge einzustufen sind. Aus Billigkeitsgründen werden nach dem Erlass auch vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens nicht zum Arbeitslohn gerechnet. Die Regelung ist ebenfalls bis Ende 2030 verlängert worden.

Die vorstehende Steuerbefreiung für Ladestrom gilt neuerdings auch für sog. Elektrokleinstfahrzeuge. Es handelt sich dabei vor allem um die sog. E-Scooter.

Aufladen beim Arbeitgeber

Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder bei verbundenen Unternehmen. Nicht begünstigt ist jedoch die Aufladung bei Ladestationen bei fremden Dritten oder an einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung sowie das Aufladen an einer Ladestation des Arbeitnehmers.

Hinweis: Arbeitgeber müssen bestimmte steuerfreie Bezüge nicht im Lohnkonto aufzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Dazu gehören neuerdings auch die nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfreien Vorteile.

Steuerfreie Überlassung und steuerpflichtige Übereignung einer Wallbox

Steuerbefreit ist nur eine zeitweise unentgeltliche oder verbilligte Überlassung der Ladevorrichtung. Die Übereignung an die Mitarbeiter ist jedoch von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Für diese gibt es aber noch die Möglichkeit zum pauschalierten Ansatz mit einem Steuersatz von 25 %, was gleichzeitig zur Sozialversicherungsfreiheit führt.

Der Begriff der Ladevorrichtung umfasst die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich dem Zubehör sowie die im Zusammenhang mit Installation und Wartung erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören z.B. der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels.

Laden zu Hause

Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbstgetragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen als Dienstwagen stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbstgetragenen Stromkosten hingegen steuerfreien Auslagenersatz dar. Lädt der Arbeitnehmer ein ihm auch zur privaten Nutzung überlassenes (Elektro-) Firmenfahrzeug zuhause zu seinen Lasten auf, müssten deshalb eigentlich Aufzeichnungen geführt werden.

Erforderlich ist dazu regelmäßig ein Einzelnachweis der Kosten, am besten mit einem gesonderten Stromzähler. Erforderlich sind Aufzeichnungen für einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum, in der Regel drei Monate. Dies verursacht jedoch Kosten - zum Beispiel für einen gesonderten geeichten Zähler - und administrativen Aufwand.

Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens beim Arbeitnehmer lässt die Finanzverwaltung monatliche Pauschalen zu. Ab 2021 (bis Ende 2030) gelten dabei nach dem Erlass folgende erhöhten Pauschalen:

Monatliche Pauschale bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

  • 30 EUR monatlich für Elektrofahrzeuge (bisher 20 EUR), 
  • 15 EUR monatlich für Hybridelektrofahrzeuge (bisher 10 EUR).

Monatliche Pauschale ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber:

  • 70 EUR monatlich für Elektrofahrzeuge (bisher 50 EUR),
  • 35 EUR monatlich für Elektrohybridfahrzeuge (bisher 25 EUR).

In dem neuen Erlass sind dazu weitere Einzelheiten enthalten:

  • Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber gilt jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers. Gleichgestellt ist eine vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten. In den übrigen Fällen gelten die jeweils höheren Pauschalen.
  • Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig.
  • Übersteigen die vom Mitarbeiter in einem Kalendermonat getragenen Kosten für Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz erstatten.
  • Dies gilt entsprechend für die Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert.

Strom bei Unternehmern und Freiberuflern

Auch bei Unternehmern und Freiberuflern kommt ein Abzug der heimischen Stromkosten für den Firmenwagen als Betriebsausgaben nach den vorstehenden Grundsätzen in Betracht. Möglich sind also der Abzug der tatsächlichen Kosten, am besten ermittelt durch gesonderten Stromzähler, oder der Ansatz der vorstehenden, lohnsteuerlichen Pauschalen. Teilweise wird auch eine Schätzung anhand der Fahrleistung als zulässig angesehen, diese Variante erscheint jedoch streitanfällig.

BMF, Schreiben v. 29.9.2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004

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Lohnsteuerliche Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität