Konsultationsvereinbarung zu Grenzpendlern nach Österreich

Mit Österreich wurden in den vergangenen Jahren mehrere Konsultationsvereinbarungen getroffen. So wurde beispielsweise eine Vereinbarung erneuert, wonach die Arbeitstage der Grenzgänger, die wegen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie von Zuhause aus arbeiten müssen, wie normale Arbeitstage in Österreich behandelt werden.

Im Hinblick auf die Corona-Pandemie wurde u.a. vereinbart:

Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn die Arbeitnehme laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.

Voraussetzungen der Tatsachenfiktion

Wer diese Tatsachenfiktion nutzen möchte, benötigt eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Sie gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Home Office entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert - also in die Bemessungsgrundlage einbezogen - wird.

Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung

Außerdem sind das in Deutschland ausgezahlte Kurzarbeitergeld und die in Österreich ausgezahlte Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden sowie ähnliche Zahlungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden, als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates zu qualifizieren.

Anwendungszeitraum der ursprünglichen Vereinbarung

Die ursprüngliche Vereinbarung vom 15.4.2020 sollte Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 30.4.2020 finden und sich danach automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats verlängern, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaat gekündigt wird. Eine Kündigung erfolgte nicht.

Konsultationsvereinbarung mit Österreich

Eine weitere Konsultationsvereinbarung vom 27.10.2020 erweiterte die bisher getroffenen Vereinbarungen zunächst auf Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Zudem wurde vereinbart, dass die Konsultationsvereinbarung bis mindestens Ende 2020 gilt. Die neue Konsultationsvereinbarung vom 15.1.2021 ist am 16.1.2021 in Kraft getreten und gilt bis mindestens 31.3.2021. Sie verlängert sich nach dem 31.3.2021 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Homeoffice ist keine Betriebsstätte

In der Vereinbarung in BMF-Schreiben v. 25.1.2021 findet sich eine Klarstellung zur Auslegung des Art. 5 Abs. 1 des Abkommens in Bezug auf Tätigkeiten im Homeoffice: Demnach besteht Einvernehmen darüber, dass ein Arbeitnehmer, der nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie Tätigkeiten im Homeoffice ausübt, für den Arbeitgeber regelmäßig keine Betriebsstätte i. S. von Art. 5 begründet.

Konsultationsvereinbarung ersetzt

  • Die Konsultationsvereinbarung v. 15.1.2021 wurde ersetzt durch eine Vereinbarung v. 17.6.2021. Auch hierin werden nun Entlastungen bei der steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten erneut aufgegriffen und der Anwendungszeitraum bis 30.9.2021 verlängert.
  • Diese Vereinbarung wurde ersetzt durch Vereinbarung v. 29.9.2021. sie trat am 30.9.2021 in Kraft und fand auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 31.12.2021 Anwendung.
  • Diese Konsultationsvereinbarung wurde wiederum durch eine Konsultationsvereinbarung v. 14.12.2021 ersetzt. Sie verlängert den Anwendungszeitraum der unverändert gebliebenen materiell-rechtlichen Regelungen bis mindestens 31.3.2022. Nach dem 31.3.2022 verlängert sich die Vereinbarung automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, wenn sie nicht gekündigt wird.
  • Eine aktuelle Vereinbarung  ersetzt die Konsultationsvereinbarung vom 14.12.2021 und verlängert den Anwendungszeitraum der in der Konsultationsvereinbarung unverändert gebliebenen materiell-rechtlichen Regelungen letztmalig bis zum 30.6.2022.

BMF-Schreiben weist auf die letztmalige Verlängerung hin

BMF, Schreiben v. 16.4.2020, V B 3 - S 1301-AUT/20/10002 :001 (ursprüngliche Konsultationvereinbarung)

BMF, Schreiben v. 30.10.2020, V B 3 - S 1301-AUT/20/10002 :001 (verlängerte Konsultationvereinbarung)

BMF, Schreiben v. 25.1.2021, IV B 3 - S 1301-AUT/20/10001 :002

BMF, Schreiben v. 18.6.2021, IV B 3 - S 1301-AUT/20/10001 :002 (neue Konsultationsvereinbarung)

BMF, Schreiben v. 7.10.2021, IV B 3 - S 1301-AUT/20/10001 :002

BMF, Schreiben v. 26.11.2021, IV B 3 - S 1301-AUT/19/10006 :003 (Zusammenfassung)

BMF, Schreiben v. 20.12.2021, IV B 3 - S 1301-AUT/19/10001 :002 (verlängerte Konsultationsvereinbarung)

aktuell: BMF, Schreiben v. 4.4.2022, IV B 3 - S 1301-AUT/19/10006 :005