Rentenversicherungspflicht: Befreiung für Minijobs rechtzeitig anzeigen

Stellen geringfügig entlohnt Beschäftigte bei ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, muss dieser den Eingang bei der Minijob-Zentrale anzeigen. Dies erfolgt mit der Meldung zur Sozialversicherung innerhalb einer vorgegebenen Frist. Bei Fristversäumnis sind Pflichtbeiträge zu zahlen - länger als von der oder dem Arbeitnehmenden tatsächlich gewünscht.
Minijobber entscheidet selbst, was er will
Die Entscheidung, ob es sinnvoll ist, Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen oder sich hiervon befreien zu lassen, trifft der Minijobber. In der Broschüre "Mit Minijobs die Rente sichern" zeigt die Minijob-Zentrale, welche Regelungen und Vorteile sich aus der Rentenversicherungspflicht für geringfügig entlohnt Beschäftigte ergeben und wie sich die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auswirkt.
Befreiungsantrag und Anzeige bei der Minijob-Zentrale
Der Antrag des Minijobbers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist schriftlich beim Arbeitgeber zu stellen. Theoretisch ist auch eine elektronische Antragstellung beim Arbeitgeber möglich. Allerdings braucht es dazu eine qualifizierte elektronische Signatur (QES), die kaum ein Minijobber zur Verfügung haben wird.
Der Arbeitgeber dokumentiert auf dem Antrag das Eingangsdatum und nimmt ihn zu den Entgeltunterlagen. Anschließend zeigt er der Minijob-Zentrale den Eingang des Befreiungsantrags mit der Meldung zur Sozialversicherung (Beitragsgruppe RV "5") an. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung anzeigt, spätestens innerhalb von sechs Wochen (42 Kalendertage) nach Eingang des Befreiungsantrags.
Minijob-Zentrale beanstandet verspätet angezeigte Befreiungen
Die Minijob-Zentrale greift Sachverhalte verspätetet eingehender Meldungen auf. Hierbei handelt es sich um Anmeldungen mit der Beitragsgruppe RV "5" für einen weit zurückliegenden Beschäftigungsbeginn außerhalb der zulässigen Frist. Die Arbeitgeber werden angeschrieben und um Aufklärung des Sachverhalts gebeten. Im Ergebnis kann die gemeldete Beitragsgruppe unabhängig von der verspätetet eingereichten Meldung ab Beginn unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn die geringfügig beschäftigte Person Altersvollrentner und generell rentenversicherungsfrei ist.
Wichtig: Ist die Meldung unzulässiger Weise verspätet eingereicht worden, beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. In der Folge sind für einen längeren Zeitraum Pflichtbeiträge zu zahlen, als es von der oder dem Arbeitnehmenden beabsichtigt war.
Beispiele zur Wirkung der Befreiung von der RV-Pflicht
Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer nimmt am 1. März eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf. Am 12. März gibt er einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der RV-Versicherungspflicht ab. Der Arbeitgeber zeigt den Befreiungsantrag mit der Entgeltabrechnung am 2. April im Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale an. Die Meldung zur Sozialversicherung geht noch am 2. April dort ein.
Ergebnis: Der Arbeitgeber hat mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage (23. April) den Befreiungsantrag im DEÜV-Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale anzuzeigen. Die Meldung ist am 2. April und damit fristgerecht erfolgt. Widerspricht die Minijob-Zentrale nicht spätestens bis zum 1. Mai, ist der Arbeitnehmer rückwirkend ab 1. März von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer nimmt am 1. März eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf. Am 12. März gibt er einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der RV-Versicherungspflicht ab. Der Arbeitgeber zeigt den Befreiungsantrag verspätet erst am 7. Mai im Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale an. Die Meldung zur Sozialversicherung geht dort am 7. Mai ein.
Ergebnis: Der Arbeitgeber hat mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage (23. April), den Befreiungsantrag im DEÜV-Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale anzuzeigen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Befreiungsantrag nicht im Rahmen der Meldefristen angezeigt. Widerspricht die Minijob-Zentrale nicht spätestens bis zum 6. Juni, ist der Arbeitnehmer ab 1. Juli von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Kein unbegrenzter Abzug des Arbeitnehmeranteils beim Minijobber
Grundsätzlich tragen geringfügig Beschäftigte ihren Arbeitnehmeranteil am Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung selbst. Der Arbeitgeber zieht diesen Anteil vom Arbeitsentgelt ab und zahlt ihn zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale. Ist der Abzug des Arbeitnehmeranteils unterblieben, darf der Arbeitgeber den Eigenanteil des Minijobbers grundsätzlich nur bei den drei nächsten Entgeltabrechnungen nachholen. Diese Frist kann abgelaufen sein, wenn der Arbeitgeber die Meldung, mit der er die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht anzeigt, nach Ablauf von sechs Wochen übermittelt. In diesem Fall wird er von der Minijob-Zentrale darauf hingewiesen, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst zu einem späteren Zeitpunkt wirkt und Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nachzuzahlen sind.
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