Anspruch des Vermieters auf Direktzahlung der Miete?
Der Vermieter begehrt vom Jobcenter (JC) die Übernahme von Mietrückständen seines Mieters, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II (Alg-II) bezieht.
Auszahlung der Miete vom Jobcenter direkt an Vermieter
Im Mietvertrag war vereinbart, dass der Mieter der unmittelbaren Auszahlung der Leistungen des JC an den Vermieter zustimmt. Gegenüber dem JC hatte der Mieter zunächst die Auszahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung (KdU) an den Vermieter, später wieder die Überweisung auf sein eigenes Konto beantragt. Das JC überwies die Leistungen für KdU daraufhin wieder an den Mieter. Der Vermieter verklagte das JC auf Zahlung der Mietrückstände und der laufenden Miete an sich selbst.
Das Sozialgericht München hat die Klage abgewiesen, weil kein Anspruch aus abgetretenem Recht bestehe und der Vermieter weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche auf Mietzahlungen gegen das JC habe.
Kein Zahlungsanspruch des Vermieters gegen Jobcenter
Die Berufung des Vermieters hat das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluss zurückgewiesen. Eine Direktzahlung der Wohnungsmiete nach § 22 Abs. 7 SGB II begründe keinen Zahlungsanspruch des Vermieters gegen das JC, sondern nur eine Empfangsberechtigung. Die mietvertragliche Abtretung von Alg-II in Höhe der Miete an den Vermieter bedürfe zu ihrer Wirksamkeit einer Verwaltungsentscheidung darüber, ob die Abtretung im wohlverstandenen Interesse des Leistungsempfängers liege. Eine solche fehle hier.
Die Bewilligung von Alg-II enthalte keinen Schuldbeitritt des JC zur Pflicht des Mieters, den Mietzins an den Vermieter zu zahlen.
Bayerisches LSG, Beschluss v. 5.8.2015, L 7 AS 263/15
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