
Strafgefangene haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen, da sie im Gefängnis versorgt sind. Das LSG Niedersachsen-Bremen hatte nun zu entscheiden, ob das auch für eine Haftunterbrechung wegen Krankheit gilt.
Geklagt hatte ein 50-Jähriger, der vor seinem Gefängnisaufenthalt obdachlos war. 2016 wurde er herzkrank und brauchte eine Bypass-Operation in Göttingen sowie eine anschließende Reha. Für diese drei Wochen wollte er staatliche Unterstützung, weil er kein Geld sowie kaum Kleidung habe, die er außerhalb des Gefängnisses tragen kann.
Jobcenter lehnt Leistungen für Haftunterbrechung ab
Das Jobcenter lehnte dies ab, weil Leistungen für Strafgefangene gesetzlich ausgeschlossen seien. Außerdem sei er noch nicht entlassen und die Haft werde nach der Behandlung fortgesetzt.
LSG bestätigt Anspruch auf Hartz IV-Leistungen
Das Landessozialgericht sah das anders und verurteilte das Jobcenter zur Gewährung des Hartz IV-Regelbedarfs. Während des Klinikaufenthaltes sei der Kläger kein Strafgefangener, argumentierten die Richter. Es gebe auch keine zeitliche Mindestgrenze für Hilfebedürftigkeit.
Hinweis: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 26.2.2019, L 11 AS 474/17