Nachfolgende Ärzte oder Institutionen sind berechtigt, eine Zweitmeinung zu erbringen:

  • zugelassene Ärzte,
  • zugelassene medizinische Versorgungszentren,
  • ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen,
  • zugelassene Krankenhäuser sowie
  • nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, die nur zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

Um eine besondere Expertise bei der Zweitmeinungserbringung zu sichern, legt der Gemeinsame Bundesausschuss indikationsspezifische Anforderungen an die

  • Abgabe der Zweitmeinung zum empfohlenen Eingriff und
  • Erbringer einer Zweitmeinung

fest.

Kriterien für die besondere Expertise sind:

  • eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in einem Fachgebiet, das für die Indikation zum Eingriff maßgeblich ist,
  • Kenntnisse über den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung zur jeweiligen Diagnostik und Therapie einschließlich Kenntnissen über Therapiealternativen zum empfohlenen Eingriff.

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