Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in der Zweitmeinungs-Richtlinie (Zm-RL), für welche planbaren Eingriffe der Anspruch auf die Zweitmeinung im Einzelnen besteht. Bisher besteht Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung bei

  • Mandeloperationen,
  • Gebärmutterentfernung,
  • arthroskopischem Eingriff an der Schulter,
  • Implantation einer Knieendoprothese,
  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom,
  • kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen,
  • Implantation eines Herzschrittmachers, eines Defibrillators oder eines CRT-Aggregats,
  • Cholezystektomie (Gallenblasenentfernung) sowie
  • bei bestimmten Eingriffen an der Wirbelsäule.

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