Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in der Zweitmeinungs-Richtlinie (Zm-RL), für welche planbaren Eingriffe der Anspruch auf die Zweitmeinung im Einzelnen besteht. Bisher besteht Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung bei
- Mandeloperationen,
- Gebärmutterentfernung,
- arthroskopischem Eingriff an der Schulter,
- Implantation einer Knieendoprothese,
- Amputation beim diabetischen Fußsyndrom,
- kathetergestützten elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen,
- Implantation eines Herzschrittmachers, eines Defibrillators oder eines CRT-Aggregats,
- Cholezystektomie (Gallenblasenentfernung) sowie
- bei bestimmten Eingriffen an der Wirbelsäule.
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