(1) Grundsätzlich müssen folgende Voraussetzungen für eine stufenweise Wiedereingliederung zulasten der Rentenversicherung vorliegen:

  • Zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung zur medizinischen Rehabilitation besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit.
  • Die Notwendigkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung zulasten der Deutschen Rentenversicherung wird regelmäßig bis zum Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation durch die Rehabilitations-Einrichtung festgestellt.
  • Ist aus Sicht der Rehabilitations-Einrichtung eine stufenweise Wiedereingliederung zur Erreichung des Rehabilitationsziels angezeigt, wird diese von der Rehabilitations-Einrichtung eingeleitet.
  • Die stufenweise Wiedereingliederung muss spätestens innerhalb von vier Wochen nach dem Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation beginnen.
  • Der Versicherte hat der Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung zugestimmt.
  • Der Arbeitgeber hat der Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung zugestimmt.
  • Der Versicherte ist zur Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung ausreichend belastbar (mindestens zwei Stunden täglich).
 

(2) In den Fällen, in denen die Rehabilitations-Einrichtung eine stufenweise Wiedereingliederung nicht einleitet, kann die Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen nach dem Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation die Einleitung einer stufenweisen Wiedereingliederung bei der Rentenversicherung anregen.

 

(3) 1Anregungstatbestände liegen in der Regel dann vor, wenn sich die individuellen Verhältnisse nach Ausstellung der Checkliste (siehe § 2) verändert haben. 2Dabei können sich die Veränderungen auf alle in der Checkliste dargestellten Sachverhalte beziehen.

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