Begriff

Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem der deutschen Aufsicht unterliegenden privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die Krankenversicherung.

Dieser Beitragszuschuss entspricht der Höhe nach dem Betrag, den der Rentenversicherungsträger bei pflichtversicherten Rentnern als Beitragsanteil zu leisten hat.

Sofern ein Rentner zugleich freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der privaten Krankenversicherung versichert ist, erhält er einen Beitragszuschuss ausschließlich für die Aufwendungen seiner freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ein Beitragszuschuss für die Aufwendungen zur Pflegeversicherung wird nicht gezahlt, da auch bei pflichtversicherten Rentnern eine Beteiligung des Rentenversicherungsträgers an den Beiträgen zur Pflegeversicherung nicht vorgesehen ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers zum Krankenversicherungsbeitrag ist in § 106 Abs. 1 und 2 SGB VI für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentner geregelt; für privat krankenversicherte Rentner in § 106 Abs. 3 SGB VI. Die Höhe des Beitragszuschusses bemisst sich nach dem in § 241 SGB V festgelegten einheitlichen allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie nach dem in §§ 242 bzw. 242a SGB V festgelegten individuellen Zusatzbeitragssatz der einzelnen Krankenkasse bzw. dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der GKV.

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