Bezieher einer Rente der Alterssicherung der Landwirte und Bezieher von Produktionsaufgaberenten, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.[1]

Der Anspruch auf den Beitragszuschuss ist ausgeschlossen, wenn die Rentenbezieher bereits von einer landwirtschaftlichen Kasse einen Zuschuss erhalten oder wenn sie gleichzeitig in der GKV pflichtversichert sind.[2]

Der monatliche Zuschuss wird in Höhe der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes der GKV nach § 242a SGB V geleistet. Der Zuschuss beträgt somit 8,15 % (7,3 % + 0,85 %; 2023: 8,1 % [7,3 % + 0,8 %]) des Rentenzahlbetrags.

Die maßgeblichen Bestimmungen des ALG entsprechen weitgehend denen der gesetzlichen Rentenversicherung, d. h., der Zuschuss

  • wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag gezahlt; vom Antragsdatum hängt der Zahlungsbeginn ab,
  • beträgt die Hälfte des Beitrags, der bei Versicherungspflicht zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung zu zahlen wäre (ggf. begrenzt auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen).

Für die Zahlung des Zuschusses ist die jeweilige landwirtschaftliche Alterskasse zuständig.

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