Für die Zahlung des Beitragszuschusses sind die Vorschriften über Beginn, Ende und Änderung von Renten entsprechend anzuwenden. Das bedeutet u. a., dass der Rentenversicherungsträger den Beitragszuschuss bei Versichertenrenten regelmäßig ohne Verspätungsfolgen nur leisten kann, wenn dieser innerhalb von 3 Monaten nach Rentenbeginn vom Rentner beantragt worden ist. Bei Hinterbliebenenrenten wird der Zuschuss längstens rückwirkend für 12 Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt. Bei Renten an geschiedene Ehegatten gilt, dass der Beitragszuschuss erst vom Ablauf des Monats geleistet wird, in dem er beantragt wurde.

 
Praxis-Tipp

Antrag auf Beitragszuschuss mit Rentenantrag einreichen

Für die freiwillig oder privat versicherten Rentner ist es wichtig, den Beitragszuschuss bereits mit dem Rentenantrag zu beantragen. Der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers wird frühestens vom Tag der Rentenantragstellung an geleistet. Deshalb sollte der Rentenantrag möglichst frühzeitig gestellt werden und dabei sofort auch der Beitragszuschuss mit beantragt werden.

Anspruch auf Beitragszuschuss besteht so lange, wie Rente bezogen wird und die freiwillige oder private Krankenversicherung andauert. Im Fall, dass zwischenzeitlich Krankenversicherungspflicht (z. B. als Arbeitnehmer) eintritt, endet der Beitragszuschuss entsprechend; stattdessen werden Beiträge von der Rente einbehalten. Der Beitragszuschuss wird monatlich zusammen mit der Rente ausgezahlt.

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