Ein freiwillig versicherter Rentner erhält auf Antrag einen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zum Beitrag für seine freiwillige Krankenversicherung. Der Rentenversicherungsträger leistet den Zuschuss unmittelbar mit der Rentenzahlung an den freiwillig versicherten Rentner. Dieser hat den Gesamtbeitrag an seine Krankenkasse zu entrichten.

Ein Anspruch auf den Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung setzt u. a. voraus, dass der Rentenberechtigte diesen Zuschuss beantragt hat und die Krankenkasse auch Beiträge aus der Rente von diesem Versicherten fordert.

 
Wichtig

Mehrfacher Beitragszuschuss beim Bezug mehrerer Renten

Bezieht ein freiwillig versicherter Rentner mehrere Renten (z. B. Versicherten- und Witwenrente), erhält er für jede dieser Renten den gesetzlich vorgesehenen Beitragszuschuss.

Der Beitragszuschuss für freiwillig krankenversicherte Rentner bemisst sich am Zahlbetrag der Rente. Er wird monatlich geleistet und richtet sich nach dem allgemeinen Beitragssatz. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 %. Der Beitragszuschuss ist nach dem halben allgemeinen Beitragssatz – also mit 7,3 % – zu berechnen. Der vom Rentner zu zahlende Zusatzbeitragssatz seiner zuständigen Krankenkasse fließt in die Berechnung des Beitragszuschusses des Rentners ebenfalls mit ein.[1] Der Rentenversicherungsträger hat vom individuellen, in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegten Zusatzbeitragssatz die Hälfte zu übernehmen.

 
Praxis-Beispiel

Freiwillig gesetzlich versicherter Rentner

Rentner A ist bei der Krankenkasse B freiwillig versichert; diese hat in ihrer Satzung einen Zusatzbeitragssatz i. H. v. 1,7 % festgelegt. Seine Altersrente beträgt seit dem 1.7. monatlich 1.475,50 EUR. Neben seiner gesetzlichen Rente bezieht A noch eine Firmenrente i. H. v. 430,75 EUR. Außerdem erzielt er Zinseinkünfte i. H. v. umgerechnet monatlich 312,25 EUR.

Als freiwilliges Mitglied ist für A die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Diese Gesamthöhe der beitragspflichtigen Einnahmen von A beträgt somit 2.218,50 EUR. Unter Berücksichtigung des von Krankenkasse B festgelegten Zusatzbeitragssatzes von 1,7 % fallen von A aus einem Beitragssatz von insgesamt 16,3 % (14,6 % allg. Beitragssatz + 1,7 % Zusatzbeitragssatz) Krankenversicherungsbeiträge an.

Der von A zu zahlende Krankenversicherungsbeitrag beträgt 361,62 EUR (2.218,50 EUR x 16,3 %). Er hat Anspruch auf einen Beitragszuschuss vom Rentenversicherungsträger i. H. v. 120,25 EUR (1.475,50 EUR x 8,15 %).

 
Achtung

Beschäftigung neben Rentenbezug

Übt der freiwillig versicherte Rentner zugleich noch eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der für die Krankenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze aus, hat er auch Anspruch auf einen Beitragszuschuss gegenüber seinem Arbeitgeber.[2]

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