Begriff

Die Krankenkasse hat die Möglichkeit, in der Satzung eine Bestimmung aufzunehmen, nach der sie den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann. Hierdurch soll dem Wunsch der Versicherten Rechnung getragen werden, bestimmte Versicherungen, die ihren Krankenversicherungsschutz ergänzen, über ihre Krankenkasse abschließen zu können. Die Versicherten der Krankenkassen können von einer solchen Vermittlung eines Versicherungsvertrags insbesondere dann profitieren, wenn die Krankenkasse für sie günstige Gruppentarife ausgehandelt hat. Gegenstand dieser Verträge können alle Leistungen sein, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen. Dazu gehören insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, die Wahlarztbehandlung im Krankenhaus, der Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslandskrankenversicherung. Ermessen wird den Satzungsgebern aller Krankenkassen eingeräumt. Dazu gehören auch die Verbundkassen (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung – Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Möglichkeit für Krankenkassen, private Zusatzversicherungsverträge zu vermitteln, ist in § 194 Abs. 1a SGB V geregelt.

Hinweis: Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) kann das Nähere durch eine Rechtsverordnung festlegen (§ 4a Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Dazu liegt der Referentenentwurf einer Verordnung zur Zulässigkeit von Werbemaßnahmen der Krankenkassen (Krankenkassen-Werbemaßnahmen-Verordnung – KKWerbeV) vor. Die Rechtsverordnung ist bisher nicht erlassen worden (Stand: 11.8.2023). Die Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden der gesetzlichen Krankenversicherung grenzen den Handlungsspielraum der Krankenkassen ein.

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