Nach Auffassung des Bundesamts für Soziale Sicherung darf das private Versicherungsunternehmen weder an Krankenkassenmitarbeiter noch an die Krankenkasse Provisionen zahlen. Dafür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Provisionszahlungen mit Gewinnanteilen, wie sie bei privaten gewerblichen Vermittlern üblich wären. Die Gewinnerzielung aus einer Vermittlungstätigkeit nach § 194 Abs. 1a SGB V ist keine gesetzlich vorgesehene Einnahmequelle und widerspräche dem gesetzlichen Leitbild der Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Gemeinwohlaufgaben.

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