7.1 Provision

Nach Auffassung des Bundesamts für Soziale Sicherung darf das private Versicherungsunternehmen weder an Krankenkassenmitarbeiter noch an die Krankenkasse Provisionen zahlen. Dafür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Provisionszahlungen mit Gewinnanteilen, wie sie bei privaten gewerblichen Vermittlern üblich wären. Die Gewinnerzielung aus einer Vermittlungstätigkeit nach § 194 Abs. 1a SGB V ist keine gesetzlich vorgesehene Einnahmequelle und widerspräche dem gesetzlichen Leitbild der Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Gemeinwohlaufgaben.

7.2 Aufwandsentschädigung

Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen seitens der Versicherungsunternehmen ist dagegen zulässig, denn den Krankenkassen entstehen durch die Vermittlungstätigkeit Aufwendungen (Personal- und sonstiger organisatorischer Aufwand). Die Höhe der Aufwandsentschädigung muss zum tatsächlich eingetretenen Aufwand in einem angemessenen Verhältnis stehen und darf sich nicht als verdeckte Provisionszahlung erweisen.

In die Kooperationsvereinbarung zwischen Krankenkasse und Privatversicherer ist eine Regelung zur Kostenerstattung aufzunehmen. Danach müssen der Krankenkasse die Kosten ersetzt werden, die ihr durch die Vermittlung und Bewerbung der privaten Zusatzversicherungsverträge entstehen.[1] Zulässig erscheint statt einer Einzelabrechnung aller tatsächlichen Kosten auch eine pauschalisierende Betrachtungsweise, bei der etwa die durchschnittlichen Kosten pro vermitteltem Zusatzversicherungsvertrag zugrunde gelegt werden.

Die von den Krankenkassen für die Vermittlungstätigkeit eingenommenen Aufwandsentschädigungen sind nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs[2] körperschaftssteuerpflichtig. Da die zu versteuernden Einkünfte nach den allgemeinen Grundsätzen durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt werden, sind die Aufwendungen abzuziehen, die bei der Erzielung der Einnahmen entstanden sind. Umsatzsteuerpflicht besteht hingegen nicht.

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