Um Missverständnisse über den Charakter des nach der Vermittlung durch die Krankenkasse zwischen dem Versicherten und dem privaten Versicherungsunternehmen zustande gekommenen Versicherungsvertrags zu vermeiden, haben die Krankenkassen eine sich aus den §§ 13 und 14 SGB I ergebende, umfassende Beratungspflicht.

Dies betrifft insbesondere das Aufzeigen von Besonderheiten des privaten Versicherungsrechts, welches im Gegensatz zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung völlig vom Äquivalenzprinzip geprägt ist, was sich insbesondere in folgenden Punkten konkretisiert:

  • Unabhängigkeit der Prämie von den Einkommensverhältnissen des Versicherten,
  • mögliche Begrenzung des Eintrittsalters,
  • mögliche Berücksichtigung von Vorerkrankungen bei der Höhe der Prämie,
  • möglicher Leistungsausschluss bestimmter Krankheiten bei manchen Vorerkrankungen,
  • mögliche Ablehnung des Versicherungsantrags wegen Vorerkrankungen.

Dabei dürfen die Krankenkassen nicht den Eindruck erwecken, die Versorgung mit Leistungen der privaten Krankenversicherung sei eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse. Der PKV-Kooperationspartner (private Zusatzversicherer) ist nach außen darzustellen. Die Krankenkassen dürfen die Zusatzversicherung nicht als eigene Leistung oder als gemeinsame Leistung oder gemeinsames Produkt von Krankenkasse und PKV-Unternehmen bewerben. Das Handeln und der Verantwortungsbereich der Krankenkasse müssen vom Handeln und dem Verantwortungsbereich des PKV-Unternehmens abgegrenzt und dies nach außen mit Unterscheidungskraft dargestellt werden.

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