Über die Kooperation zwischen Krankenkasse und privatem Krankenversicherungsunternehmen ist eine Vereinbarung zu schließen. Darin werden

  • die konkreten Inhalte der Vermittlungstätigkeit der Krankenkasse und
  • das Nähere zur Durchführung der Kooperation

geregelt. Nach durchgeführter Vermittlung und der damit herbeigeführten Kooperation werden nicht die Krankenkassen Vertragspartner für den Zusatzversicherungsschutz. Das Vertragsverhältnis über derartige Zusatzversicherungen entsteht ausschließlich direkt zwischen dem (bei der gesetzlichen Krankenkasse) Versicherten und dem privaten Krankenversicherungsunternehmen.

Umfang der Vermittlungstätigkeit

Damit erfasst der Vermittlungsbegriff des § 194 Abs. 1a Satz 1 SGB V nur die Tätigkeiten der Krankenkassen, die im Einzelfall zur Anbahnung von Verträgen zwischen dem Versicherten und dem privaten Versicherungsunternehmen auf der Basis des zwischen der Krankenkasse und dem privaten Versicherungsunternehmen geschlossenen Kooperationsvertrag dienen. Dabei endet die Vermittlungstätigkeit grundsätzlich mit der Entgegennahme des Antrags und dessen Weiterleitung an das Versicherungsunternehmen.

Beschränkung der Vermittlungstätigkeit

Die Beschränkung der Vermittlungstätigkeit ist notwendig, weil sonst ggf. erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen für die Krankenkasse entstehen könnten. Diesen Rechtsfolgen darf sich eine Krankenkasse nach Auffassung des Bundesamts für Soziale Sicherung nicht aussetzen. Die Behörde erblickt in solchen nachgehenden Tätigkeiten sogar einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 30 Abs. 1 SGB IV. Danach dürfen Sozialversicherungsträger nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden. Die Unterstützung eines privaten Krankenversicherungsunternehmens gehört nur im Rahmen des § 194 Abs. 1a SGB V zu den gesetzlichen Aufgaben i. S. d. § 30 Abs. 1 SGB IV.

 
Hinweis

Wettbewerbsgrundsätze der Aufsichtsbehörden – Auszug -

Die Krankenkassen dürfen nicht den Eindruck erwecken, die Versorgung mit Leistungen der privaten Krankenversicherung sei eine Leistung der Krankenkasse. Der PKV-Kooperationspartner (private Zusatzversicherer) ist nach außen darzustellen. Die Krankenkassen dürfen die Zusatzversicherung nicht als eigene Leistung oder als gemeinsame Leistung oder gemeinsames Produkt von Krankenkasse und PKV-Unternehmen bewerben. Das Handeln und der Verantwortungsbereich der Krankenkasse müssen vom Handeln und dem Verantwortungsbereich des PKV-Unternehmens stets abgegrenzt und dies nach außen mit Unterscheidungskraft dargestellt werden.

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