Private Zusatzversicherungsverträge sind nicht zu verwechseln mit den Wahltarifen der Krankenkassen.[1] Diese werden den Mitgliedern von ihren Krankenkassen seit April 2007 angeboten. Wahltarife werden stets ohne Beteiligung privater Krankenversicherungsunternehmen unmittelbar durch die gesetzlichen Krankenkassen angeboten. Grundlage ist eine entsprechende Regelung in der Satzung.

Die Wahltarife sind (mit Ausnahmen) in das Ermessen des Satzungsgebers der Krankenkasse gestellt. Sie werden durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Versicherten beansprucht. Die Leistungen sind eigene Leistungen der Krankenkasse und beruhen auf öffentlich-rechtlichen Leistungsansprüchen.

Die Zusatzversicherungen werden dagegen von der Krankenkasse vermittelt und führen zu einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherten und dem privaten Krankenversicherungsunternehmen. Die sich daraus ergebenden Leistungen beruhen auf privatrechtlichen Leistungsansprüchen gegen das private Krankenversicherungsunternehmen. Krankenkassen dürfen nur Zusatzversicherungen vermitteln, die die Versorgung mit Gesundheitsleistungen ergänzen. Die Krankenkasse ist nur zur Vermittlung berechtigt, wenn der Satzungsgeber eine entsprechende Satzungsbestimmung wirksam beschlossen hat.

 
Praxis-Beispiel

Satzungsregelung

Die XY-Krankenkasse macht von der ihr in § 194 Abs. 1a SGB V eingeräumten Befugnis Gebrauch, ihren Versicherten den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge auf Grundlage der jeweiligen Kooperationsvereinbarung mit einem Unternehmen der Privaten Krankenversicherung zu ermöglichen. Die Belange des Sozialdatenschutzes werden gewahrt.

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