Begriff

Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird oder verstirbt, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten bzw. die Hinterbliebenen dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden bei der Berechnung einer Erwerbsminderungsrente und Rente wegen Todes den vorhandenen Beitragsjahren Zeiten hinzugerechnet (Zurechnungszeit).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Zurechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ist in den §§ 59 und 253a SGB VI geregelt. Für die Alterssicherung der Landwirte sind die §§ 19 und 92a ALG maßgebend.

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