Die Zurechnungszeit zählt innerhalb der rentenrechtlichen Zeiten zu den beitragsfreien Zeiten.
Sie beginnt
bei den Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung (bis 31.12.2000: Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten) mit dem Eintritt der Erwerbsminderung.
Ausnahme: Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (bis 31.12.2000: Erwerbsunfähigkeitsrente), auf die erst nach 20 Jahren Anspruch besteht (Wartezeit), mit dem Rentenbeginn;
- bei Witwen- und Witwerrenten und Waisenrenten mit dem Tag des Todes des Versicherten;
- bei Erziehungsrenten mit dem Rentenbeginn.
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