Begriff

Durch den Zugangsfaktor wird der vorzeitige oder hinausgeschobene Rentenbezug bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Er beträgt grundsätzlich "1,0".

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Der Zugangsfaktor ist in den §§ 77 und 264d SGB VI geregelt.

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