Der ursprüngliche Zugangsfaktor bleibt für Entgeltpunkte, die bereits einer früheren Rente zugrunde lagen, bei jeder weiteren Rente maßgebend, das heißt, dass sich insoweit an den früheren persönlichen Entgeltpunkten nichts mehr ändert und der Faktor nur für bisher nicht berücksichtigte Entgeltpunkte neu zu bestimmen ist. Das gilt allerdings nur, wenn die Renten nahtlos aufeinander folgen. Anderenfalls gelten die Ausführungen oben.[1]

Der frühere Zugangsfaktor, ist jedoch neu zu bestimmen, wenn es um die Hälfte der Entgeltpunkte geht, die den persönlichen Entgeltpunkten einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugrunde lagen.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung Zugangsfaktor

 
Eine Versicherte ist geboren am 11.2.1962
und erhält Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als Vollrente – berechnet aus 40,0000 Entgeltpunkten ab 1.2.2024
Der Zugangsfaktor von 1,0 vermindert sich wegen der vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden Rente für max. 36 Monate um 36 x 0,003 = 0,108 auf 0,892
Persönliche Entgeltpunkte für die Vollrente (0,892 x 40,0000): 35,6800
Die Rente steht ab 1.9.2024
wegen entsprechender Arbeitseinkünfte nur noch in Höhe der Hälfte zu[2]  
Persönliche Entgeltpunkte für die halbe Rente (0,892 x 20,0000): 17,8400
Vollrente steht erneut zu ab 1.11.2024
Deren persönliche Entgeltpunkte errechnen sich wie folgt: 0,892 x 20,0000 = 17,8400
zzgl. Entgeltpunkte aus der halben Rente mit einem für 28 Monate (vom 1.11.2024 bis 28.2.2027) um 0,084 auf 0,916  
Der Zugangsfaktor von 1,0 vermindert sich wegen der vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden Rente für max. 36 Monate um 36 x 0,003 = 0,108 auf  
verminderten Zugangsfaktor: (0,916 x 20,0000) 18,321
persönliche Entgeltpunkte insgesamt 36,1600

Werden Entgeltpunkte aus einer früheren Rente bei Altersrenten nicht mehr vorzeitig oder bei Erwerbsminderungs- oder Erziehungsrenten mit einem Zugangsfaktor von weniger als 1,0 nach Vollendung des 62. und bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr in Anspruch genommen, erhöht sich der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat um 0,003 und bei Nichtinanspruchnahme nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze um 0,005 je Monat.

Für Landwirte sind Rentenabschläge über den allgemeinen Rentenwert geregelt.[3]

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