Abschläge errechnen sich, indem der für alle Rentenarten grundsätzlich 1,0 betragende Faktor um 0,003 für jeden Monat des Vorziehens

  • einer Altersrente vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze oder
  • eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters

reduziert wird.

Die Minderung des Faktors gilt bei einer

  • Erwerbsminderungs- oder Erziehungsrente bei deren Beginn vor dem vollendeten 65. Lebensjahr und
  • Hinterbliebenenrente bei Tod des Versicherten vor Vollendung des 65. Lebensjahres.

Der 1,0 betragende Faktor erhöht sich um 0,005 für jeden Monat des Hinausschiebens der Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

 
Achtung

Minderung auf Dauer angelegt

Für jeden Monat des Vorziehens einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. bei anderen Renten des Rentenbeginns vor Vollendung des 65. Lebensjahres (des Versicherten) mindert sich die jeweilige Rente um 0,3 %, und zwar auf Dauer und nicht nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Die durch das Vorziehen bedingte Rentenminderung kann allerdings bei den Altersrenten durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Um eine solche Ausgleichszahlung leisten zu können, muss zunächst eine besondere Rentenauskunft beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. In der Regel wird diese Auskunft zum Ausgleich der Rentenminderung erst ab Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt.[1]

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